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Die wichtigsten Details zur neuen BEG-Förderung

06.08.2026 Lesedauer: min Minh Duc Nguyen

Ein älterer Mann benutzt ein Mobiltelefon, während er zu Hause am Kamin sitzt.

Im Zuge unseres Webinars zu den aktuellen Veränderungen der Heizungsförderung haben uns zahlreiche Fragen erreicht. Die veränderten Rahmenbedingungen erzeugen Unsicherheit und bremsen Sanierungsinteressierte aus. Hier fassen wir die wichtigsten Punkte zusammen und erläutern Details – damit Sie mit Ihrem Vorhaben nicht ins Stocken geraten.

Dass sich die Förderlandschaft ändern kann, haben Hauseigentümer*innen in den vergangenen Jahren des Öfteren erfahren müssen. Mal wurden Förderprogramme – wie die KfW-Förderung für den altersgerechten Umbau – kurzfristig gestoppt, mal wurde das komplette Förderkonzept – wie die Einführung der 65-%-EE-Pflicht – überarbeitet. Seit dem 21. Juli 2026 sind weitere Änderungen eingetreten. Damit Sie weiterhin den Überblick behalten, haben wir im Folgenden für Sie die wichtigsten Punkte zusammengetragen und einige Ihrer Fragen beantwortet.

Was ändert sich ab dem 21. Juli 2026 bei der Heizungsförderung?

Für Hauseigentümer*innen sind vor allem die Änderungen im Bereich Heizungsförderung (BEG Wohngebäude) ausschlaggebend. Fest steht:

  • Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.
  • Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro (vorher 30.000 Euro) für die erste Wohneinheit, für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000 Euro und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.
  • Der Förderhöchstbetrag von 28.000 Euro für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01. Februar 2027 und danach halbjährlich um 750 Euro und beträgt ab dem 01.08.2030 nur noch 22.000 Euro.

Für Eigentümer*innen, die ihre Wohneinheit selber nutzen, spielt das Einkommen eine Rolle. Der Einkommensbonus kann wie bisher mit der Grundförderung kombiniert werden und sieht wie folgt aus:

  • 40 % der förderfähigen Gesamtkosten für Eigentümer*innen mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 30.000 Euro
  • 30 % mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro
  • 10 % mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro

Haushalte mit Kindern werden zusätzlich gefördert. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind in der Familie, reduziert sich das anzusetzende Haushalts-Jahreseinkommen einmalig um 10.000 Euro. Ein Beispielhaushalt mit 60.000 Euro Jahreseinkommen und zwei Kindern (eines davon minderjährig) bekommt somit weiterhin einen Einkommensbonus in Höhe von 10 Prozent (siehe oberen Abschnitt). Sind beide Kinder minderjährig, ändert sich nichts an der Förderhöhe.

Den Klimageschwindigkeitsbonus für den Tausch einer noch funktionierenden Heizung gibt es weiterhin. Konkret betrifft es Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nachtstromspeicherheizung oder Ihre mindestens 20 Jahre‍‌ alte Gasheizung oder Biomasse­heizung. Der Bonus beträgt 16 Prozent (vorher 20 Prozent) der förderfähigen Gesamtkosten und sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte.

  • bis 31.01.2027: 16 %
  • ab 01.02.2027: 12 %
  • ab 01.08.2027: 8 %
  • ab 01.02.2028: 4 %
  • ab 01.08.2028: 0 %

Ein neuer, sogenannter Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen (die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben) in Höhe von 15 Prozent soll im ersten Quartal 2027 kommen. Die Grundförderung für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt/gebaut/zusammengebaut wurden, sinkt dann im Gegenzug auf 15 Prozent.

Der iSFP-Bonus wird erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt, und nur für den darüber hinausgehenden Betrag. Einen iSFP-Bonus für den Heizungstausch gibt es nicht.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick (Tabelle)

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BEG EM Heizungstausch
Zuschuss zu förderfähigen Kosten
Bedingungen
Grundförderung
30 % (für Wärmepumpen sinkt die Grundförderung ab 2027 auf 15 % zzgl. 15 % Wertschöpfungs-Bonus)
- förderfähige Anlage
Einkommensbonus
10 % / 30 % / 40 %
- für Wohnung/Haus, das Eigentümer*in selbst bewohnt
- dreistufig für Einkommen bis 30.000/40.000/50.000 Euro
Klima-Geschwindigkeitsbonus
bis 31.01.2027: 16 % 
ab 01.02.2027: 12 % 
ab 01.08.2027: 8 % 
ab 01.02.2028: 4 % 
ab 01.08.2028: 0 % 
- für Wohnung/Haus, das Eigentümer*in selbst bewohnt 
- Austausch einer funktionstüchtigen, nicht von einer Austauschpflicht betroffenen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder Austausch einer mindestens 20 Jahre alten funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizung
- bei Einbau einer neuen Biomasseheizung ist diese mit einer solarthermischen Anlage oder eine Wärmepumpe zu kombinieren
Wertschöpfungsbonus Wärmepumpe (ab 2027)
15 %
- Wärmepumpen, die ihren Ursprung in der Union (EU plus assoziierte Märkte) haben (Details dazu sollen Ende 2026 veröffentlicht werden)
Auflistung der BEG-Zuschüsse und Boni

Alle neuen Fördersätze im Detail sowie weiterführende Infos finden Sie in unserer großen BEG-Übersicht .

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Wer kann die Heizungsförderung beantragen?

Die Heizungsförderung der BEG können grundsätzlich Personen und Organisationen beantragen, die Eigentümer*innen eines förderfähigen Gebäudes beziehungsweise der Heizungsanlage sind. Dazu zählen:  

  • Privatpersonen, die als natürliche Personen im Grundbuch eingetragen sind – zum Beispiel Eigentümer*innen eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung.
  • Unternehmen und andere juristische Personen, etwa Wohnungsunternehmen, Vereine, Stiftungen oder Genossenschaften.
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände.
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Für eine gemeinschaftliche Heizungsanlage stellt grundsätzlich die WEG beziehungsweise ihre vertretungsberechtigte Person den Antrag.  

Welche Heizsysteme sind förderfähig?

Alle bislang geförderten Heizungssysteme sind weiterhin förderfähig. Dazu zählen:

  • solarthermische Anlage
  • Wärmepumpe
  • Biomasseheizung (ab 5 Kilowatt Nennleistung)
  • Errichtung oder Erweiterung einer Brennstoffzellenheizung (Betrieb nur mit grünem oder blauem Wasserstoff oder Biomethan)
  • Errichtung, Erweiterung und Umbau eines Gebäudenetzes (zur Versorgung von 2 bis 16 Gebäuden mit maximal 100 Wohnungen)
  • Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
  • wasserstofffähige Heizung (gefördert werden die Mehrausgaben von wasserstofffähigen Gas-Brennwertheizungen)    
  • innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien

Die Förderung wird für den Einbau der neuen Heizanlage gezahlt, wenn sich damit:  

  1. die Energieeffizienz des Gebäudes erhöht und/oder
  2. der Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch des Gebäudes erhöht sowie
  3. beim Einbau das gesamte Heizsystem optimiert wird (inklusive eines hydraulischen Abgleichs). 

Wo stelle ich den Antrag – bei KfW oder BAFA?

Für mehr Informationen bitte scrollen bzw. ziehen

BAFA
KfW
KfW
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert mit der „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)" Einzelmaßnahmen zur Gebäudesanierung und Heizungsoptimierung sowie die Energieberatung für Wohngebäude.
Die bundeseigene Förderbank KfW finanziert und fördert den Bau und Kauf von energieeffizienten Gebäuden, energetisches Sanieren mit Förderkrediten.
Auch der Einbau bzw. Tausch klimafreundlicher Heizungen und der Anschluss an ein Wärmenetz sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung wird von der KfW gefördert.  
Die Tabelle zeigt, wo Verbraucherinnen bei welcher Maßnahme ihren Antrag stellen müssen

Wird noch Förderung für Gas- oder Ölheizungen gezahlt?

Nein. Für reine Gas- oder Ölheizungen gibt es keine Förderung. Gefördert werden nur Heizungen, die auf erneuerbaren Energien basieren. Bei einer Kombination aus Gasheizung und Wärmepumpe ist nur der erneuerbare Anteil förderfähig.

Welche Bonusregelungen gibt es?

Für den Heizungstausch gibt es weiterhin eine Grundförderung (aktuell 30 %) plus mögliche Boni für Geschwindigkeit sowie bei niedrigem Einkommen. Wer die Immobilie selbst nutzt, kann diese Fördermaßnahmen miteinander kombinieren – bis zu einer Förderhöchstsumme von 80 Prozent. Wie hoch der finale Zuschuss ausfällt, lässt sich nur individuell ermitteln. Am einfachsten funktioniert das mit einem Tool wie dem Modernisierungsrechner.

Zum Modernisierungsrechner

Welche Bonusregelungen gibt es?

Der Einkommens- und der Klimageschwindigkeitsbonus bleiben erhalten, mit kleinen Änderungen. Der bisherige Effizienzbonus für Wärmepumpen entfällt, dafür soll es ab Januar 2027 einen Bonus von 15 Prozent für Wärmepumpen geben, die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben (EU plus assoziierte Märkte). Gleichzeitig sinkt dann die Grundförderung für Wärmepumpen ab 2027 auf 15 Prozent. Details dazu finden Sie in unserer großen Übersicht.

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Was muss ich vor der Antragstellung beachten?

Sie müssen den Antrag immer vor der Beauftragung stellen. Bei der Sanierung zu einem Effizienzhaus, bei der Dämmung einzelner Bauteile und dem Einbau von Lüftungssystemen ist zudem die Einbindung eines/r Energieeffizienz-Expert*in Pflicht. Andernfalls erhalten Sie keine Fördermittel. 

Weitere Fragen und Antworten

Eigentümer*innen mit bestehender Bestätigung zum Antrag (BzA) beziehungsweise Technischer Projektbeschreibung (TPB) konnten bis einschließlich 20.07.2026 Anträge zu den alten Konditionen einreichen. Noch in Prüfung befindliche Anträge werden von der KfW freigegeben, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine vollständige und korrekte BzA vorliegt und die geltenden Förderbedingungen eingehalten sind.

Die aktuelle Heizungsförderung läuft zunächst unbegrenzt – allerdings verändern sich die Fördersätze in regelmäßigen Abständen. Der aktuelle Förderhöchstbetrag von 28.000 Euro gilt etwa nur noch bis Ende Januar 2027. Ab Februar 2027 sinkt er halbjährlich um 750 Euro. Auch der Klimageschwindigkeitsbonus, der die Förderhöhe beeinflusst, sinkt ab da jedes halbe Jahr. Wer sich beeilt, bekommt also den höchsten Zuschuss.  

Wie sich die Förderlandschaft entwickeln wird, kann niemand mit Sicherheit sagen. Der Trend zeichnet sich aber spätestens mit dieser Novellierung ab: Heizen mit Erneuerbaren Energien ist und bleibt die günstigste Option.

Seit 2020 können Sie 20 Prozent der Sanierungskosten steuerlich absetzen. Neben Maßnahmen am Haus ist dieser Sanierungsbonus auch für den Heizungstausch und die Heizungsoptimierung nutzbar – aber nicht in Kombination mit der BEG-Förderung. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Ihre Handwerkerkosten steuerlich absetzen zu lassen.  

Der Betrag ist auf 40.000 Euro begrenzt und über einen Zeitraum von drei Jahren anrechenbar. Das bedeutet, in den ersten zwei Jahren dürfen Sie jeweils nur 7 Prozent (maximal 14.000 Euro) absetzen. Im dritten Jahr können Sie nach Abschluss der Arbeiten noch einmal 6 Prozent (maximal 12.000 Euro) geltend machen.

Daneben können Sie auch einen KfW-Kredit aufnehmen. Dieser ist vor allem bei großen Investitionen sinnvoll. 

Mehr Details

Schnelle Hilfe bei Unklarheiten

Die Förderlandschaft ist dynamisch. Um stets auf dem neuesten Stand zu bleiben, können Sie auf folgende Serviceangebote zurückgreifen.  

 

Aufzeichnung vom Webinar

Sie haben das VierWende-Webinar zum Thema BEG mit unseren Experten Frank Hettler, Bereichsleiter bei der Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg, und Michael Hoppe, Heizungsbauer und Inhaber von Hoppe Heizung, verpasst oder möchten es sich noch einmal in Ruhe anschauenHier finden Sie den Link zur Aufzeichnung:

Zur Aufzeichnung
Minh Duc Nguyen

Über den Autor

Minh Duc Nguyen

Minh Duc Nguyen ist seit 2020 Teil der co2online-Redaktion. Er ist besonders vertraut mit dem Thema Heizung im Allgemeinen, sowie Fernwärme und Wärmepumpe im Besonderen. Darüber hinaus gehört der Bereich staatliche Fördermittel für Wohngebäude zu seiner Expertise.

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