BEG: Bundesförderung für effiziente Gebäude

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG, ist das zentrale Förderangebot des Bundes für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen am Haus. In turbulenten Zeiten wie diesen wird die BEG laufend an die Gegebenheiten angepasst. Mit unserem FördermittelCheck erhalten Sie stets den Überblick über alle gültigen Förderprogramme.

FördermittelCheck: Förderungen finden

Prüfen Sie, welche Fördermittel es für Ihre Maßnahme gibt. Alle Zuschüsse und Kredite von Bund, Ländern, Kommunen und Versorgern:

Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

  • BEG bündelt mehrere Förderprogramme
  • Fördermittel für energetische Sanierungsmaßnahmen am Haus
  • Zuschüsse vom BAFA oder KfW, Kredite mit Tilgungszuschuss sowie Ergänzungskredite von der KfW
  • Energieeffizienz-Expert*in in vielen Fällen einzubeziehen
  • Förderprogramme grundsätzlich mit anderen kombinierbar
  • 20 Prozent der Sanierungskosten unabhängig von BEG absetzbar

Was ist die BEG genau?

BEG steht für Bundesförderung effiziente Gebäude. 2021 eingeführt, löste die BEG verschiedene zuvor gültige Förderprogramme ab und bündelte sie unter einem Dach. Das Ziel: Eigentümer*innen zu unterstützen, wenn sie ihr Gebäude dämmen, die Heizung auf erneuerbare Energien umstellen oder die Anlagentechnik im Haus optimieren möchten. Sie können dabei Zuschüsse zu geplanten Maßnahmen erhalten oder diese mit zinsgünstigen Krediten und einem Tilgungszuschuss finanzieren. Die BEG ist zeitlich nicht begrenzt. Aber die Höhe der Fördersätze kann von Jahr zu Jahr variieren.

Welche Maßnahmen werden durch die BEG gefördert?

Für Sie als Eigentümer*in ist vor allem wichtig, welche Maßnahmen gefördert werden – und zwar in welcher Höhe und unter welchen Bedingungen. Die einzelnen Fördergegenstände teilen sich auf drei Teilbereiche der BEG auf:

  1. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
  2. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  3. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)

 

1. Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Wie der Name Einzelmaßnahmen vermuten lässt, sind unter dem Kürzel BEG EM einzelne Vorhaben versammelt, die entweder vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder von der KfW-Bank in Form von Zuschüssen gefördert werden. Dazu gehören: 

  • Dämmung von Bauteilen der Gebäudehülle
  • Einbau von Anlagen zur Lüftung, Steuerung, Messung Regelung und für den sommerlichen Wärmeschutz
  • Einbau von Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstausch)
  • Optimierung des Heizsystems
  • Fachplanung und Baubegleitung durch Energieeffizienz-Expert*innen

Es gibt einheitliche Fördersätze für einzelne Maßnahmengruppen, die sich über verschiedene Boni erhöhen können. Die Mindestinvestition für eine Energieeffizienzmaßnahme (ohne Fachplanung und Baubegleitung) beträgt 300 Euro (brutto). Nach oben sind die förderfähigen Kosten begrenzt. Beansprucht werden können Fördermittel über die BEG EM sowohl für Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude (wie Geschäfts- oder Bürohäuser) oder Gebäude mit einer gemischten Nutzung.

15 Prozent Zuschuss für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

Dichte Fassaden und Dächer reduzieren den Wärmeverlust – das wiederum bedeutet weniger Heizkosten und Belastung für die Umwelt. Wenn Sie Ihr Haus (Dach, Keller, Geschoss etc.) dämmen lassen, übernimmt das BAFA für Sie 15 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Um den Zuschuss zu erhalten, müssen Sie eine/n Energieeffizienz-Expert*in mit der Überprüfung der geplanten Maßnahme beauftragen. Setzen Sie die Maßnahmen schrittweise im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) um, erhöht sich die Grundförderung um fünf Prozentpunkte, also auf insgesamt 20 Prozent.

Planung einer kontrollierten Lüftungsanlage(c) co2online | Elisa Meyer

15 Prozent Zuschuss für Erweiterung und/oder Ausbau von Lüftungsanlagen

In energetisch guten Gebäuden ist der Einsatz von Lüftungssystemen unabdingbar. Eine Abluftanlage befördert feuchte Luft nach draußen. Über Außenwanddurchlässe kann frische Luft hereinströmen. Lüftungsanlagen sorgen für beides: den Austausch von frischer gegen verbrauchte Luft. Anlagen mit Wärmerückgewinnung senken dabei auch die Heizkosten. Wenn Sie solche Systeme erweitern oder neu einbauen lassen, können Sie die Maßnahme vom BAFA bezuschussen lassen. Auch hier gilt: Den Zuschuss gibt es nur, wenn Sie eine/n Energieeffizienz-Expert*in mit der Beratung und Planung beauftragen. Sie erhalten weitere fünf Prozent, wenn mehrere Einzelmaßnahmen als Teil eines individuellen Sanierungsfahrplans schrittweise umgesetzt werden.

Bis zu 20 Prozent Zuschuss für Heizungsoptimierung

Es gibt viele Möglichkeiten, das Beste aus einer bestehenden Heizanlage herauszuholen - und so den Energieverbrauch zu senken. Solche Maßnahmen sind geringinvestiv und werden über die BEG gefördert:

  • Hydraulischer Abgleich inklusive Einstellung der Heizkurve
  • Austausch der Heizungspumpe
  • Anpassung der Vorlauftemperatur und Pumpenleistung
  • Dämmung der Rohrleitung
  • Einbau von Niedertemperaturheizkörpern und Flächenheizungen
  • Optimierung der Wärmepumpe
  • Einbau von Wärmespeichern
  • Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik für das Heizungssystem

Beanspruchen können Sie die Förderung, wenn Ihr Wohnhaus höchstens fünf Wohnungen hat oder Ihr Nichtwohngebäude maximal 1.000 Quadratmeter beheizte Fläche. Vom BAFA gibt es 20 Prozent Zuschuss, wenn Sie die Maßnahmen im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans durchführen lassen. Andernfalls beträgt der Fördersatz 15 Prozent. Die Einbindung eines/einer Energieeffizienz-Expert*in ist nicht notwendig. Entscheiden Sie sich dafür, werden die Kosten der Baubegleitung zu 50 Prozent gefördert.

Weitere geförderte Maßnahmen im Rahmen der Heizungsoptimierung betreffen Biomasseheizungen mit mindestens 4 Kilowatt Leistung, die Holzbrennstoff nutzen und mehrere Räume mit Wärme versorgen (also keine Einzelraumfeuerungsanlagen). Maßnahmen zur Minderung der Emissionen, die bei der Verbrennung ausgestoßen werden, wie etwa der Einbau von Filtern, werden zu 50 Prozent bezuschusst.

Auch Maßnahmen in Eigenleistung förderfähig

Wer sein Haus in Eigenleistung saniert oder die Heizung optimiert, kann die oben genannten Fördersätze ebenfalls beanspruchen - aber nur für die Materialkosten. Die eigene Arbeitsleistung wird nicht bezuschusst. Voraussetzung ist bei Dämmmaßnahmen - wie auch bei der Ausführung durch eine Fachfirma -, dass ein/eine Energie-Effizienz-Expert*in die fachgerechte Ausführung bestätigt. Bei der Optimierung des Heizsystems genügt eine Fachunternehmererklärung.

Förderfähige Kosten abhängig von Gebäudegröße

Pro Wohnung und Jahr sind die förderfähigen Kosten für Dämmung, Lüftungsanlagen, Heizungsoptimierung und Mess-, Steuer- und Regelungstechnik begrenzt - auf 30.000 Euro. Gehört Ihnen ein Einfamilienhaus, können Sie also die oben genannten Fördersätze auf maximal 30.000 Euro Ihrer Investitionskosten anwenden. Oder Sie schieben die Ausführung der Maßnahmen, die den Betrag übersteigen, in ein anderes Kalenderjahr. Hat Ihr Gebäude zwei Wohnungen, erhöhen sich die förderfähigen Kosten auf 60.000 Euro pro Jahr; bei drei Wohnungen auf 90.000 Euro pro Jahr.

Liegt ein iSFP für das Wohnhaus vor, verdoppeln sich die förderfähigen Kosten, wenn die geplanten Maßnahmen im iSFP empfohlen sind und dafür ein iSFP-Bonus beansprucht werden kann. Für ein Einfamilienhaus steigen die förderfähigen Kosten damit auf 60.000 Euro; für ein Zweifamilienhaus liegt der Höchstbetrag bei 120.000 Euro. Anspruch auf den iSFP-Bonus besteht, wenn die im Sanierungsfahrplan empfohlene Maßnahme innerhalb von 15 Jahren nach Erstellung des Fahrplans ausgeführt wird.

Größe des Wohnhausesförderfähige Kostenförderfähige Kosten
mit iSFP-Bonus
Einfamilienhaus30.000 Euro60.000 Euro
Zweifamilienhaus60.000 Euro120.000 Euro
Gebäude mit 3 Wohnungen90.000 Euro180.000 Euro
Gebäude mit 4 Wohnungen120.000 Euro240.000 Euro

Bei Nichtwohngebäuden belaufen sich die förderfähigen Kosten auf 500 Euro pro m2 Nettogrundfläche. Wird ein Kredit über die KfW-Bank genutzt, betragen die maximal förderfähigen Investitionskosten insgesamt 5 Millionen Euro.

50 Prozent Zuschuss für Fachplanung und Baubegleitung

Mit einer fachlichen Planung und Baubegleitung können Sie sicher sein, dass die von Ihnen gewünschten Einzelmaßnahmen auch sinnvoll und korrekt ausgeführt werden. Darüber hinaus übernimmt das BAFA 50 Prozent der dabei anfallenden Kosten. Auf diese Weise profitieren Sie gleich doppelt: fachgerechte Umsetzung der Maßnahmen plus Geld vom Staat.

Die förderfähigen Kosten für die Baubegleitung sind ebenfalls begrenzt: auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern; bei Gebäuden mit mindestens drei Wohnungen sind es 2.000 Euro pro Wohneinheit, aber höchstens 20.000 Euro. In Nichtwohngebäuden sind die förderfähigen Kosten für die Baubegleitung auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche gedeckelt. Maximal sind 20.000 Euro förderfähig.

Größe des Wohnhauses
förderfähige Kosten
maximaler Zuschuss für Baubegleitung
Ein- und Zweifamilienhaus5.000 Euro2.500 Euro
Gebäude mit 3 Wohnungen6.000 Euro3.000 Euro
Gebäude mit 4 Wohnungen8.000 Euro4.000 Euro
Gebäude mit mindestens 10 Wohnungen20.000 Euro10.000 Euro

Welche Heizung wird 2024 gefördert? (Zuschüsse für Anlagen zur Wärmeerzeugung)

Ob Holzheizung, Solaranlage oder Wärmepumpe: Die Fördersätze für eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien ändern sich ab 2024. Beansprucht werden kann die Förderung nur für bestehende Wohnhäuser. Es gilt eine einheitliche Grundförderung von 30 Prozent - unabhängig von der gewählten Technologie. Diese Systeme werden gefördert:

  • solarthermische Anlage
  • elektrische Wärmepumpe
  • Biomasseheizung (ab 5 Kilowatt Nennleistung)
  • Errichtung oder Erweiterung einer Brennstoffzellenheizung (Betrieb nur mit grünem oder blauem Wasserstoff oder Biomethan)
  • Errichtung, Erweiterung und Umbau eines Gebäudenetzes (zur Versorgung von 2 bis 16 Gebäuden mit maximal 100 Wohnungen)
  • Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
  • wasserstofffähige Heizung (gefördert werden die Mehrausgaben von wasserstofffähigen Gas-Brennwertheizungen)   
  • innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien

Die Förderung wird für den Einbau der neuen Heizanlage gezahlt, wenn sich damit: 

  1. die Energieeffizienz des Gebäudes erhöht und /oder
  2. der Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch des Gebäudes erhöht sowie
  3. beim Einbau das gesamte Heizsystem optimiert wird (inklusive eines hydraulischen Abgleichs).

Bedingung ist nicht, dass die bisherige Heizanlage auszubauen ist. Vielmehr können Sie Ihre bisherige Heizung zur Abdeckung der Spitzenlast an frostigen Tagen installiert lassen und erst dann außer Betrieb nehmen, wenn Sie Dach oder Außenwände besser gedämmt oder Wärmeschutzfenster eingebaut haben. Aber: Alle im Gebäude neu installierten Erzeugungsanlagen mit Ausnahme von Solarthermie müssen dafür sorgen, dass das Gebäude zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien beheizt wird.

Eine neue innovative Heizung muss die Heizlast des Gebäudes sogar zu mindestens 80 Prozent decken. Wollen Sie eine ältere Wärmepumpe gegen eine moderne tauschen, müssen Sie nachweisen, dass sich die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch erhöhen wird. Die neue Wärmepumpe muss also eine höhere Jahresarbeitszahl haben als die bisherige.

Ersetzt die neue Heizung vollständig einen Öl- oder Gaskessel und wird dieser außer Betrieb genommen, kann sich der Zuschuss zusätzlich erhöhen: Zur Grundförderung wird ein Klima-Geschwindigkeitsbonus addiert, wenn Sie im eigenen Haus oder Ihrer Eigentumswohnung leben. Je früher Sie handeln, desto höher ist der Bonus, denn er verringert sich allmählich und sinkt 2037 auf null.

Fördersatz maximal 70 Prozent

Ein weiterer Bonus steht Eigentümer*innen zu, die im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung leben und ein vergleichsweise geringes Einkommen haben. Der Einkommensbonus kann ebenfalls zur Grundförderung addiert werden. Alle Eigentümer*innen können einen Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen und einen Zuschlag auf Biomasseheizungen beanspruchen, wenn diese wenig Staub ausstoßen.

Maximal kann der Fördersatz so auf 70 Prozent steigen, wenn Sie in Ihrem Eigenheim wohnen und die Heizung in diesem modernisieren. Für Wohnungen, die Sie nicht selbst bewohnen, beträgt der Fördersatz maximal 35 Prozent (Grundförderung + Effizienzbonus Wärmepumpe).

BEG EM Heizungstausch
Zuschuss zu förderfähigen Kosten  
Bedingungen
Grundförderung30%förderfähige Anlage (siehe Aufzählung)
Einkommensbonus30%- für Wohnungen, die Eigentümer*in selbst bewohnt
- zu versteuerndes Haushaltseinkommen bei maximal 40.000 Euro im Jahr
Klima-Geschwindigkeits-bonus2024-2028: 20 % 2029/30: 17 % 2031/32: 14 % 2033/34: 11 % 2035/36: 8 % - für Wohnungen, die Eigentümer*in selbst bewohnt
- Austausch einer funktionstüchtigen, nicht von einer Austauschpflicht betroffenen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder Austausch einer mindestens 20 Jahre alten funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizung
- bei Einbau einer neuen Biomasseheizung ist diese mit einer solarthermischen Anlage oder eine Wärmepumpe zu kombinieren
Effizienzbonus Wärmepumpe5 %- bei natürlichem Kältemittel oder
- Wärmeentzug aus Wasser, Erdreich oder Abwasser
Emissions-minderungs-
Zuschlag für Holzheizungen
2.500 EuroGrenzwert für Staubemissionen von maximal 2,5 mg/m3 wird eingehalten

Die förderfähigen Kosten für eine neue Heizung sind beschränkt. In einem Einfamilienhaus liegen sie bei 30.000 Euro. Kostet beispielsweise eine Wärmepumpe samt Einbau 35.000 Euro, bekommen Sie den jeweiligen Zuschuss nur auf 30.000 Euro berechnet und auf die übrigen 5.000 Euro erhalten Sie keine Förderung. Je mehr Wohnungen sich im Haus befinden, desto höher sind die förderfähigen Kosten.

Es gelten diese Grenzwerte beim Heizungstausch in Wohnhäusern:

  • Einfamilienhaus: 30.000 Euro
  • Zweifamilienhaus: 45.000 Euro
  • bei 3 Wohnungen: 60.000 Euro
  • bei 4 Wohnungen: 75.000 Euro
  • bei 5 Wohnungen: 90.000 Euro
  • bei 6 Wohnungen: 105.000 Euro
  • für jede weitere Wohnung: + 8.000 Euro

Für Nichtwohngebäude sind die maximal förderfähigen Kosten beim Heizungstausch abhängig von der Nettogrundfläche:

  • bis 150 m2: 30.000 Euro
  • bis 400 m2: 200 Euro pro m2 Nettogrundfläche
  • bis 1.000 m2: 320 Euro pro m2 Nettogrundfläche
  • mehr als 1.000 m2: 400 Euro pro m2 Nettogrundfläche

In Gebäuden, die sowohl zum Wohnen als auch für gewerbliche Zwecke genutzt werden, entscheidet der Flächenanteil von Wohnungen und Gewerbe, welche förderfähigen Kosten gelten. Beim Einbau einer zentralen Heizungs- oder Lüftungsanlage in einem mehrheitlich gewerblich genutzten Gebäude (mindestens 50 Prozent der beheizten oder gekühlten Nettogrundfläche), ist das Gebäude als Nichtgewohngebäude zu behandeln und die Wohnungen zählen zur Nettogrundfläche. Überwiegt die Wohnnutzung, wird das Gebäude als Wohngebäude betrachtet, aber die gewerblichen Nutzflächen zählen nicht als Wohneinheiten.

Sollen in ein gemischt genutztes Gebäude dezentrale Heiz- und Lüftungsanlagen eingebaut werden, sind die förderfähigen Kosten anhand des Flächenanteils von Wohn- und Gewerbefläche zu ermitteln.

Die Fördermittel werden ab 2024 bei der KfW-Bank beantragt

Einzig für Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes ist ein Förderantrag beim BAFA einzureichen und auch nur für diese Maßnahme ist es notwendig, einen/eine Energieeffizienz-Expert*in einzubinden. Entscheiden Sie sich für eine Wärmepumpe, den Anschluss an ein Fernwärmenetz oder einen Pelletkessel, reicht es, wenn das ausführende Unternehmen eine Fachunternehmererklärung vorlegt, um die Einhaltung der technischen Mindestanforderung zu belegen. Wenn Sie wollen, können Sie aber eine/einen Expert*in einbinden. Die Kosten werden in jedem Fall zu 50 Prozent von der KfW-Bank übernommen. Es gelten dieselben Maximalbeträge für die förderfähigen Kosten bei der Baubegleitung wie für die Dämmung des Gebäudes.

Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)

Sie möchten Ihre Immobilie in einem Zuge zu einem KfW-Effizienzhaus umbauen lassen? Oder lieber Schritt für Schritt über mehrere Jahre modernisieren? Fragen Sie in beiden Fällen Ihre/n Energieberater*in nach einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP).

Der iSFP ist ein Beratungsinstrument, das es Ihnen erleichtert, sich ein Bild von der energetischen Ausgangssituation Ihres Wohngebäudes zu machen. Dank der Visualisierung können Sie sich auch besser vorstellen, wie sich die Energieeffizienz bei Umsetzung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen schrittweise verbessert. Und das Beste: Wenn Sie im Rahmen der BEG EM eine energetische Sanierungsmaßnahme als Teil des iSFP umsetzen, steigt der Fördersatz um weitere 5 Prozent. Eine Ausnahme gibt es: Beim Heizungstausch wird der Bonus nicht gezahlt.

Zweiter Effekt eines iSFP: Die förderfähigen Kosten für empfohlene Maßnahmen verdoppeln sich, wenn Sie sie umsetzen. Statt 30.000 Euro pro Wohnung und Jahr erhöhen sie sich für die Maßnahmen, für die Sie den iSFP-Bonus beanspruchen können, auf 60.000 Euro pro Wohnung und Jahr.

Für die Energieberatung und das Erstellen des iSFP gibt es ebenfalls ein Förderprogramm, über das bis zu 50 Prozent der Kosten übernommen werden können. Wie das funktioniert, erklären wir im Artikel „Bundesförderung für Energieberatung im Wohngebäude“. Ausführliche Informationen zum iSFP finden Sie in unserem dazugehörigen Beitrag, auf der Aktionsseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) oder in der dazugehörigen FAQ.

Wer ist antragsberechtigt?

Den Antrag auf Fördermittel für die BEG EM können Privatpersonen, Kommunen und Unternehmen stellen. Für den Erhalt des iSFP-Bonus müssen Sie eine/n Energieeffizienz-Expert*in damit beauftragen, eine Energieberatung für Wohngebäude durchzuführen. Diese*r stellt dann beim BAFA einen Zuschussantrag und erhält den Förderbescheid.

Wichtig! Erst Antrag online stellen, dann Fachkräfte mit den Arbeiten beauftragen.

Fördersätze der BEG EM 2024 im Überblick

StandardBoni*Boni*Boni*

Einzelmaßnahmen

ZuschussiSFPEinkom-men

Klima-

geschwin-digkeit      

Gebäudehülle15 %5 %
Anlagentechnik15 %5 %
Solarkollektoranlagen30 %30 %max. 20 %
Biomasseheizungen*30 %30 %max. 20 %
Wärmepumpen*30 %30 %max. 20 %
Brennstoffzellen-
heizungen
30 %30 %max. 20 %
Innovative
Heizungstechnik
30 %30 %max. 20 %
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz30 %30 %max. 20 %
Wasserstofffähige Heizung (nur Mehrausgaben30 %30 %max. 20 %
Gebäudenetzanschluss30 %30 %max. 20 %
Wärmenetzanschluss30 %30 %max. 20 %
Heizungsoptimierung zur Effizienzsteigerung15 %5 %  
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung50 % 

* Für Wärmepumpen gibt es noch den Effizienzbonus in Höhe von 5 Prozentpunkte und für Biomasseheizungen den Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro.

Boni können zusammenaddiert werden. Beim Heizungstausch ist der Gesamtzuschuss auf 70 Prozent begrenzt, wenn Eigentümer*innen im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung leben. Der Emissionsminderungszuschlag auf Biomasseheizungen wird davon unabhängig gewährt.

Klima-Geschwindigkeitsbonus statt Austauschprämie

Eine einheitliche Austauschprämie für fossile Heizungen und Nachtspeicheröfen gegen Heizungen, die mit erneuerbaren Energien arbeiten, gibt es seit 2024 nicht mehr. Stattdessen erhalten Sie einen Klima-Geschwindigkeitsbonus, der zur Grundförderung von 30 Prozent addiert wird. Der Bonus ist umso höher, je früher Sie die Heizung tauschen.

JahreKlima-Geschwindigkeitsbonus
2024 bis 202820 Prozentpunkte
2029 und 203017 Prozentpunkte
2031 und 203214 Prozentpunkte
2033 und 203411 Prozentpunkte
2035 und 20368 Prozentpunkte

Voraussetzung:

  • Sie wohnen im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung und sind mit Hauptwohnsitz unter der entsprechenden Anschrift gemeldet.
  • Die auszutauschende Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung ist funktionstüchtig.
  • Eine zentrale Gas- oder Biomasseheizung ist mindestens 20 Jahre alt und noch funktionstüchtig.
  • Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden, außer es handelt sich um eine gasbetriebene Brennstoffzellenheizung oder eine wasserstofffähige Brennwertheizung.
  • Bei Einbau einer neuen Biomasseheizung ist diese mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zu kombinieren.

Einkommensbonus bei niedrigem Haushaltseinkommen

Seit 2024 gibt es den Einkommensbonus für den Heizungstausch. Er beträgt 30 Prozentpunkte und kann auf die Grundförderung aufgeschlagen werden.

Voraussetzungen:

  • Sie wohnen im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung und sind mit Hauptwohnsitz unter der entsprechenden Anschrift gemeldet.
  • Das zu versteuernde Jahreseinkommen Ihres Haushalts beträgt maximal 40.000 Euro im Jahr.

Zum Haushalt zählt neben dem/der Eigentümer*in der/die Partner*in, mit der eine eheliche oder eheähnlicher Gemeinschaft besteht. Bei Antragstellung wird der Durchschnitt des jährlichen Einkommens aus dem zweiten und dritten Jahr vor Antragstellung aus den Einkommensteuerbescheiden der entsprechenden Jahre ermittelt. Ein Beispiel: Stellen Sie 2024 einen Antrag auf BEG-Förderung für eine neue Heizung und möchten den Einkommensbonus nutzen, bilden Sie das arithmetische Mittel des zu versteuernden Einkommens laut Einkommensteuerbescheid von 2022 und 2021.

Bonus und Zuschlag für Wärmepumpen und Biomasse

Nutzt eine Wärmepumpe die Energie aus Boden, Wasser oder Abwasser, erhöht sich der Zuschuss um 5 Prozentpunkte. Das ist auch der Fall, wenn eine Luft-Wasser-Wärmepumpe installiert werden soll und diese mit einem natürlichen Kältemittel arbeitet. Anerkannt werden etwa Propan, Isobutan, Propen, Ammoniak, Wasser und Kohlendioxid.

Feuerungsanlagen für Holzbrennstoffe erhalten zusätzlich zur Zuschussförderung einen Zuschlag in Höhe von 2.500 Euro, wenn die Heizung den Grenzwert für Staubemissionen von 2,5 mg pro Kubikmeter Abgas einhalten.

 

Die wichtigsten Änderungen für BEG EM im Überblick

Nicht nur die Fördersätze wurden zum Jahreswechsel 2024 angepasst. Dämmung, Heizungsoptimierung sowie die Antragstellung beim Heizungstausch sind von zusätzlichen Änderungen betroffen, wie diese Übersicht zeigt:

KfW-Bank zahlt Zuschüsse für neue Heizungen: Bis Ende 2023 war das BAFA für die Förderanträge nach BEG EM zuständig. Ab 2024 geht das Segment Heizungstausch an die KfW-Bank - mit Ausnahme der Errichtung und Erweiterung von Gebäudenetzen. Förderanträge sind nunmehr für eine neue Heizungsanlage bei der KfW-Bank zu stellen; für einzelne Dämmmaßnahmen bleibt das BAFA verantwortlich.

Mietkosten für provisorische Heiztechnik sind förderfähig: Wenn der Wärmeerzeuger mitten in der Heizsaison ausfällt, ist das mehr als ärgerlich. Meist lassen sich Betroffene einen neuen vergleichbaren Erzeuger einbauen, weil die Zeit für einen Systemwechsel fehlt. Die Miete für eine lediglich übergangsweise eingebaute Heiztechnik wird über die neue BEG EM bis zu ein Jahr gefördert. Der Zuschuss beträgt 30 Prozent der Kosten.

Anteil erneuerbarer Energien bei 65 %: Damit eine Wärmepumpe, eine Brennstoffzellenheizung, eine Biomasseheizung, eine wasserstofffähige Heizung und eine innovative Heizung gefördert werden kann, muss die neue Heizanlage das betreffende Gebäude zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien versorgen. Bis 2023 galt diese Vorgabe nur bei der Installation von Wärmepumpen und Biomasseheizungen.

Mindestinvestitionsvolumen gesenkt: Jede Maßnahme der BEG EM ist förderfähig, wenn die Investitionskosten mindestens 300 Euro brutto betragen. Bis Ende 2023 lag das Mindestvolumen für Dämmmaßnahmen, Lüftungsanlagen und den Einbau von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik bei 2.000 Euro brutto.

  • Heizungsoptimierung nur in kleineren Gebäuden: Optimierungsmaßnahmen an Wärmeerzeugern sind nur noch förderfähig, wenn ein Wohnhaus maximal 5 Wohnungen hat oder ein Nichtwohngebäude maximal 1.000 Quadratmeter beheizte Fläche aufweist.
  • Effizienzbonus auch für Luftwärmepumpen: Der 2022 eingeführte 5-prozentige Effizienzbonus für Wärmepumpen, die das Erdreich, Wasser oder Abwasser als Wärmequellen nutzen, gilt nun auch für Luft-Wasser-Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel. Lediglich für Luft-Luft-Wärmepumpen wird kein Bonus gewährt. Förderfähig sind diese aber auch.

Gebäudenetze werden gefördert, wenn die erzeugte und verteilte Wärme zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien stammt. Die Kosten für Wärmeerzeugungsanlagen, die fossile Brennstoffe nutzen, werden nicht gefördert. Für Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen muss ein/e Energieeffizienz-Expert*in eingebunden werden.

Wasserstofffähige Heizungsanlagen können bei Inbetriebnahme oder durch geringinvestive Umrüstungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu 100 Prozent Wasserstoff verbrennen.

Kreditfinanzierung: Für Investitionen, die über die BEG EM gefördert werden, gibt es wieder zinsgünstige Kredite der KfW-Bank - sowohl für die Ausführung als auch die Baubegleitung. Wer eine Maßnahme nicht vollständig selbst finanzieren kann (der Zuschuss wird erst nach Nachweis der beglichenen Kosten gezahlt), kann einen Ergänzungskredit aufnehmen - über bis zu 120.000 Euro. Eigentümer*innen, die im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung leben, profitieren von einer zusätzlichen Zinsverbilligung um bis zu 2,5 Prozentpunkte gegenüber den üblichen KfW-Zinssätzen, wenn das zu versteuernde Haushaltseinkommen maximal 90.000 Euro pro Jahr beträgt.

Gibt es in Ihrem Haus mehrere Wohnungen, gilt die Zinsverbilligung nur für den Kreditteil zur energetischen Sanierung der von Ihnen selbst genutzten Wohnung. Nach Zahlung des Zuschusses ist dieser sofort zur Kredittilgung zu verwenden. Ein zugesagter Kredit ist innerhalb von zwölf Monaten abzurufen. Die Frist darf einmalig um 24 Monate verlängert werden.

Anforderungen an Biomasseheizungen und Wärmepumpen sind gleichgeblieben:

  • Der Feinstaubausstoß nach Bundes-Immissionsschutzverordnung (bis 2026: 20 mg/m³) und der Kohlenmonoxid-Ausstoß 200 mg/m3 bei Nennleistung und 250 mg/m3 bei Teillast werden nicht überschritten.
  • Außerdem müssen Biomasseheizungen einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von 81 % aufweisen.

Für Wärmepumpen gilt:

  • Die Jahresarbeitszahl (JAZ) einer geförderten Wärmepumpe muss mindestens 3,0 betragen und ist rechnerisch nachzuweisen.
  • Es sind die nach Öko-Design-Richtlinie vorgegebene jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz (ETA) einzuhalten.
  • Ab 2025 müssen Wärmepumpen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden.
  • Die Geräuschemissionen des Außengeräts von Luft-Wasser-Wärmepumpen müssen um mindestens 5 dB unter dem Grenzwert nach Ökodesign-Verordnung sein. Ab 2026 sind Geräte nur förderfähig, wenn die Geräuschemissionen mindestens 10 dB niedriger liegen als die Grenzwerte für Wärmepumpen in der Ökodesign-Verordnung.

 

2. Wohngebäude (BEG WG)

Geht es um die energetische Gebäudesanierung, kommen Sie nicht am Teilbereich BEG WG vorbei. Getragen wird die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude von der staatlichen KfW-Bank.

BEG Wohngebäude (BEG WG) – Förderprogramme für Sanierung im Detail

Die Sanierung eines bestehenden Wohngebäudes zu einem KfW-Effizienzhaus wird seit Jahren von der KfW gefördert. Zu den geförderten Maßnahmen gehören:

  • Komplettsanierung zum KfW-Effizienzhaus
  • Sanierung eines Baudenkmals
  • Umwidmung von Nicht-Wohnflächen in Wohnfläche
  • Kauf eines frisch sanierten KfW-Effizienzhauses

Die Sanierung oder der Kauf ist über einen KfW-Kredit zu finanzieren. Ein Tilgungszuschuss senkt den zurückzuzahlenden Betrag. Der Tilgungszuschuss ist dabei umso höher, je energieeffizienter das Gebäude nach der Sanierung ist - mindestens zu erreichen ist der Standard Effizienzhaus 85. Zusätzlich erhöht sich der Tilgungszuschuss, wenn das sanierte Gebäude seinen Energiebedarf künftig zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien deckt (EE-Klasse) oder wenn bei der Sanierung nachhaltige Materialien eingesetzt werden (NH-Klasse). Die Nachhaltigkeitsklasse ist mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude nachzuweisen.

Neben dem Tilgungszuschuss gibt es eine Zinsvergünstigung. Diese führt dazu, dass die Förderhöhe ähnlich hoch ist wie über die BEG EM.

Fördersätze Sanierung zum Effizienzhaus im Jahr 2024

Effizienzhaus(Tilgungs-)zuschuss in % je WohneinheitBetrag je Wohneinheit
Effizienzhaus 4020 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 24.000 Euro
Effizienzhaus 40 EE-Klasse oder 40 NH-Klasse25 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 37.500 Euro
Effizienzhaus 5515 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 18.000 Euro
Effizienzhaus 55 EE-Klasse oder 55 NH-Klasse20 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 30.000 Euro
Effizienzhaus 7010 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 12.000 Euro
Effizienzhaus 70 EE-Klasse oder 70 NH-Klasse15 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 22.500 Euro
Effizienzhaus 855 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 6.000 Euro
Effizienzhaus 85 EE-Klasse oder 85 NH-Klasse10 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 15.000 Euro
Effizienzhaus Denkmal5 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 6.000 Euro
Effizienzhaus Denkmal EE-Klasse oder Denkmal NH-Klasse10 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 15.000 Euro

Seit 2022 gibt es einen Sanierungsbonus (WPB-Bonus) für sogenannte „Worst Performing Buildings“. Als solche gelten Wohn- und Nichtwohngebäude, die energetisch zu den schlechtesten 25 Prozent der Gebäude in Deutschland gehören. Diese entsprechen der Effizienzklasse H. Wird ein solches Gebäude mindestens auf Effizienzhaus-Standard 55 saniert, gibt es 10 Prozentpunkte obendrauf.

2023 wurde ein Bonus von 15 Prozent für serielle Sanierung eingeführt. Das bedeutet, dass industriell vorgefertigte Bauteile zur Sanierung verwendet werden und Dämmschichten nicht einzeln aufgebracht werden. Auch hier gilt: Den Bonus gibt es nur, wenn das Gebäude mindestens auf Effizienzhaus-Standard 55 saniert wird.

Fördersätze der BEG WG im Überblick

Effizienzhaus(Tilgungs-)zuschuss in % je WohneinheitBonus* WPB / SerSan (nur WG)
Effizienzhaus 4020 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kosten10 % WPB oder 15 % SerSan
Effizienzhaus 40 EE-Klasse oder 40 NH-Klasse25 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kosten10 % WPB oder 15 % SerSan
Effizienzhaus 5515 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kosten10 % WPB oder 15 % SerSan
Effizienzhaus 55 EE-Klasse oder 55 NH-Klasse20 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kosten10 % WPB oder 15 % SerSan
Effizienzhaus 7010 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kosten 
Effizienzhaus 70 EE-Klasse oder 70 NH-Klasse15 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kosten10 % WPB
Effizienzhaus 855 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kosten 
Effizienzhaus 85 EE-Klasse oder 85 NH-Klasse10 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kosten 
Effizienzhaus Denkmal5 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kosten
Effizienzhaus Denkmal EE-Klasse oder Denkmal NH-Klasse10 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kosten 

*WPB (Worst Performing Building) und SerSan (Serielle Sanierung) sind kombinierbar. Die Summe ist jedoch auf maximal 20 % begrenzt.

Förderung für sanierte Effizienzhäuser, Programm "Jung kauft Alt"

Wer als Familie mit geringem Einkommen ein altes Haus kauft und es energetisch saniert, kann das neue KfW-Förderprogramm 308 in Anspruch nehmen. Das unter dem Namen “Jung kauft Alt” laufende Programm richtet sich an Familien mit mindestens einem Kind und einem zu versteuernden Jahreseinkommen von maximal 90.000 Euro. Bei zwei Kindern steigt die Grenze auf 100.000 Euro. Ist diese erste Voraussetzung erfüllt, gewährt die KfW einen Kredit in Höhe von 100.000 Euro zum Zinssatz von 1,51 Prozent (bei 35 Jahren Laufzeit und einer zehnjährigen Zinsbindung), bei zwei Kindern bis 125.000 Euro und bei drei oder mehr Kindern bis 150.000 Euro.

Weitere Voraussetzungen:

  • Die Gebäude müssen die Energieeffizienzklasse F, G oder H haben
  • Binnen viereinhalb Jahren (54 Monaten) muss das Haus oder die Wohnung renoviert werden
  • Mindeststandard ist die Effizienzklasse 70 EE

Das Programm „Jung kauft Alt“ kann auch mit Mitteln aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude für einen Heizungstausch und mit Länder-Förderprogrammen kombiniert werden. Wer Fördergeld bekommt, muss mindestens fünf Jahre lang auch selbst in dem Haus oder der Wohnung wohnen; zu Wohnzwecken genutzt werden muss das Gebäude insgesamt mindestens zehn Jahre lang.

BEG Wohngebäude – Was wird im Neubau gefördert?

Die Förderung energieeffizienter Neubauten wurde 2023 über die BEG beendet. Stattdessen gibt es nun das Programm „Klimafreundlicher Neubau“. Die Verantwortung für die neue Richtlinie trägt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB).

Fördersätze für neu gebaute Effizienzhäuser

Für Neubauten bietet die KfW-Bank zinsgünstige Kredite über das Programm 297/298 "Klimafreundlicher Neubau - Wohngebäude". Gefördert wird der Bau oder Erstkauf eines Effizienzhaus 40 mit Qualitätssiegel "Nachhaltiges Gebäude Plus", wenn dieses nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt wird. Nutzen können Sie das Programm sowohl, wenn Sie in der Immobilie selbst leben wollen (dann ist Programm 297 das richtige), als auch, wenn eine andere Person die Immobilie nutzen wird (dann ist Programm 298 das richtige).

Für Familien mit Kindern und für Alleinerziehende gibt es das Programm 300 "Wohneigentum für Familien" mit günstigeren Krediten. Dieses hat das Baukindergeld abgelöst. Anspruch besteht, wenn das zu versteuernde Einkommen des Haushalts einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Für eine Familie mit einem Kind liegt dieser bei 90.000 Euro pro Jahr; für jedes weitere Kinder erhöht er sich um 10.000 Euro. Die Bedingungen an die Energieeffizienz des Hauses entsprechen denen im Programm 297/298.

Wichtig! Die Einbindung eines/r Energieeffizienz-Expert*in ist Pflicht. Die Kosten für die Baubegleitung (sowohl bei Neubau/Erwerb als auch bei einzelnen energetischen Maßnahmen) werden zu 50 Prozent bezuschusst.

3. Nichtwohngebäude (BEG NWG)

Die BEG gilt auch für Maßnahmen außerhalb des Wohnbereichs. Ähnlich wie bei BEG WG stehen Ihnen hier Kredite oder Zuschüsse zur Auswahl, wenn Sie

  • ein neues KfW-Effizienzhaus bauen oder kaufen,
  • eine bestehende Immobilie zum Effizienzgebäude sanieren

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Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude

Der Teilbereich BEG NWG richtet sich an Privatpersonen, Einzelunternehmer*innen, kommunale Unternehmen, gemeinnützige Organisationen sowie Geschäftsbanken.

Sehr hohe Fördersummen

Da es sich bei Nichtwohngebäuden häufig um größere Immobilien handelt, sind die Fördersummen dementsprechend hoch. Der maximale Förderbetrag für ein neues Effizienzgebäude beträgt bis zu 10 Millionen. Euro. Für die Sanierung von denkmalgeschützten Gebäuden gibt es einen Tilgungszuschuss in Höhe von bis zu 25 Prozent.

Wichtig! Die Einbindung eines/r EnergieeffizienzExpert*in ist auch hier Pflicht. Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter www.kfw.de/beg.

Um aktuelle Gegebenheiten im notwendigen Maße zu berücksichtigen, wird die BEG mehrmals angepasst. Das führt unter anderem dazu, dass viele Verbraucher*innen oft nicht mehr wissen, an welcher Stelle sie wonach suchen müssen. Zum Glück gibt es Energieberater*innen, die hier stets den Überblick behalten und bei Fragen helfen. Und nicht nur das.

Bundesförderung für Energieberatung im Bereich Wohngebäude

Jedes Wohngebäude ist so individuell wie die Menschen, die darin leben. Ein allgemeingültiges Sanierungskonzept kann es daher nicht geben. Die Energieberatung für Wohngebäude ist deshalb eine wichtige Säule im Kampf um die Klimaziele. Der Bund übernimmt 50 Prozent der Kosten für die Leistung eines/r Energieberater*in.

Darum ist die Energieberatung so wichtig

Um den energetischen Zustand eines Hauses ermitteln zu können, braucht es viel fachliches Know-how. Das Gleiche gilt für die Erstellung eines Sanierungskonzepts oder für die Beratung zu Fördermitteln. Nicht zuletzt ist die Einbindung eines/r Expert*in für Energieeffizienz oft Pflicht, um staatliche Fördermittel zu erhalten. Mit unserem Branchenbuch für Modernisier*innen finden Sie in wenigen Minuten die für Sie passende Ansprechperson.

Unterschied zwischen Förderkredit und Zuschuss

Wenn Sie staatliche Fördermittel aus der BEG in Anspruch nehmen möchten, stehen Sie in der Regel vor der Wahl zwischen Förderkredit und Zuschuss. Vereinfacht gesagt sind Förderkredite klassische Darlehen, auf die Sie Tilgungszuschüsse bekommen. Der Tilgungszuschuss reduziert den Kreditbetrag um den jeweiligen Fördersatz.

Beispiel für Förderkredit

  • Sie möchten Ihre Bestandsimmobilie zu einem KfW-Effizienzhaus 40 sanieren.
  • Sie nehmen dafür einen Förderkredit in Höhe von 100.000 Euro auf.
  • Der Fördersatz für ein KfW-Effizienzhaus 40 beträgt 40 Prozent.
  • Sie müssen der Bank am Ende der Laufzeit nur 60.000 statt 100.000 Euro zurückzahlen.

Bei einem Zuschuss handelt es sich um eine finanzielle Zuwendung, die nicht zurückgezahlt werden muss. Zuschüsse erhalten Sie aktuell sowohl vom BAFA als auch von der KfW.

Beispiel für Zuschuss

  • Sie möchten Ihre Ölheizung durch eine Pelletheizung ersetzen.
  • Sie stellen bei der KfW den Antrag und warten die Vorab-Bewilligung ab.
  • Mit der Vorab-Bestätigung können Sie den Kesseltausch auf eigenes Risiko durchführen lassen.
  • Der Kesseltausch samt aller notwendigen Maßnahmen hat insgesamt 30.000 Euro gekostet.
  • Nach Ende der Maßnahme reichen Sie alle Nachweise online bei der KfW ein.

Dank regulärer Förderung und Klimageschwindigkeitsbonus müssen Sie selbst nur 45 Prozent der Gesamtkosten bezahlen. Die KfW überweist Ihnen den Betrag in der bewilligten Höhe, in dem Fall 55 Prozent von 30.000 Euro, was 16.500 Euro entspricht.

Wie funktioniert der Antragsprozess?

Je nachdem für welche energetische Maßnahme Sie sich entscheiden, stellen Sie den Antrag auf Fördermittel beim BAFA oder bei der KfW.

Wichtig: Sie müssen den Antrag immer vor der Beauftragung stellen. Bei der Sanierung zu einem Effizienzhaus, bei der Dämmung einzelner Bauteile und dem Einbau von Lüftungssystemen ist zudem die Einbindung eines/r Energieeffizienz-Expert*in Pflicht. Andernfalls erhalten Sie keine Fördermittel.

BAFA-Antrag stellen – so geht’s

1. Schritt: Stellen Sie Ihren Antrag direkt online beim BAFA

  • Dazu brauchen Sie einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit der Baufirma. In diesem Vertrag muss bereits das voraussichtliche Datum der auszuführenden Sanierung stehen. Wichtig: Die angegebenen Kosten sind Grundlage für den Zuwendungsbescheid.
  • Sie erhalten per E-Mail eine Eingangsbestätigung vom BAFA und sollten anschließend die Förderzusage abwarten, ehe die Sanierung startet. Planungs- und Beratungsleistungen können vor Erhalt der Förderzusage erfolgen.
  • Aufgrund des hohen Andrangs können zwischen Antragsstellung und Zuwendung mehrere Wochen vergehen.

2. Schritt: Zuwendungsbescheid vom BAFA erhalten

  • Nach positiver Prüfung erhalten Sie vom BAFA den Zuwendungsbescheid. Am Tag der Zustellung des Bescheids beginnt der Bewilligungszeitraum.
  • Der Bewilligungszeitraum beträgt 36 Monate. Das bedeutet, Sie müssen die Maßnahme innerhalb von 36 Monaten umsetzen.
  • Hat das BAFA die Förderung bewilligt, können die Sanierungsarbeiten starten.
  • Beginnen Sie vor Erhalt der Förderzusage mit den Arbeiten, wird Ihr Antrag auch bearbeitet und bei Bewilligung der Zuschuss gezahlt. Sicherer ist es, auf die Zusage zu warten, weil Sie dann mit dem Zuschuss wirklich rechnen können.

3. Schritt: Bestätigungsunterlagen zurücksenden und Zuschuss erhalten

  • Laden Sie die „Verwendungsnachweiserklärung“ und weitere Unterlagen im BAFA Online-Portal hoch.
  • Das muss spätestens einen Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums geschehen.
  • Nach positiver Prüfung überweist das BAFA Ihren Zuschuss.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel zur BAFA-Förderung.

KfW-Antrag stellen – so geht’s

Die KfW empfiehlt grundsätzlich ein Vorgehen in fünf Schritten, um Fördermittel zu beantragen. Für die Antragstellung benötigen Sie Unterstützung von einem/r Energieeffizienz-Expert*in und einem Finanzierungspartner*in Ihrer Bank

  1. Machen Sie eine Energieberatung. Qualifizierte Expert*innen finden Sie auf der Seite www.energie-effizienz-experten.de. Erstellen Sie gemeinsam ein Sanierungskonzept für Ihr Haus.
  2. Prüfen Sie, welche Förderprogramme Sie kombinieren können und nutzen Sie alle Fördermöglichkeiten für verschiedene Umbaumaßnahmen.
  3. Stellen Sie zusammen mit dem/r Finanzierungspartner/in Ihrer Bank den KfW-Förderantrag, bevor Sie mit den Umbaumaßnahmen beginnen. Einen Antrag auf Investitionszuschuss können Sie online auf dem KfW-Zuschussportal stellen oder per Post an die KfW senden.
  4. Die KfW prüft den Antrag und gibt der Bank die Förderzusage, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Jetzt können Sie den Kreditvertrag bei Ihrer Bank abschließen und mit der Sanierung beginnen.
  5. Reichen Sie nach der Sanierung die „Bestätigung nach Durchführung“ des/der Energieeffizienz-Expert*in bei Ihrer Bank ein. Anschließend wird Ihnen der Tilgungszuschuss gutgeschrieben.

Ab 2024 zahlt die KfW-Bank die Zuschüsse über BEG EM für Heizungen, die mit erneuerbaren Energien arbeiten. Die Bank ist bis Februar 2024 mit der Umsetzung der neuen Aufgabe beschäftigt. Eigentümer*innen, die selbst in ihrem Haus wohnen, sollen ab 27. Februar Förderanträge stellen können. Wer so lange nicht warten kann, darf ausnahmsweise auch vor Antragstellung die Heizung einbauen lassen, ohne den Anspruch auf Förderung zu verlieren.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel zur KfW-Förderung.

Kombinationsmöglichkeiten von BAFA- und KfW-Förderprogrammen

Das Kombinieren der BEG-Förderung mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich. Dabei dürfen Kredite, Zuschüsse und Zulagen in der Summe nicht über der Förderquote von maximal 60 Prozent liegen.

2024 startet die Vergabe von Ergänzungskrediten über die KfW-Bank, die mit Förderungen nach BEG EM kombiniert werden können. Haushalte mit maximal 90.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen erhalten zusätzlich eine Zinsverbilligung um bis zu 2,5 Prozentpunkte gegenüber den üblichen KfW-Zinssätzen.

Energieberater*innen kennen örtliche Förderprogramme

Neben BAFA und KfW gibt es viele regionale Förderprogramme, die zeitlich und budgetär begrenzt sind. Den besten Durchblick haben in der Regel Energieberater*innen. Alternativ können Sie den FördermittelCheck nutzen, um Förderprogramme zu finden, die nicht in dieser Übersicht der BEG-Programme aufgeführt sind. Auch hilfreich ist der ModernisierungsCheck. Er zeigt Ihnen, welche Modernisierungsmaßnahmen für Ihr Gebäude sinnvoll sind und wie hoch die Einsparungen ausfallen können.

Linksammlung – Allgemein, Technik, Heizanlagen

Um staatliche Fördermittel zu erhalten, müssen Antragsteller*innen viele Formulare zum Teil selbst ausfüllen. In den meisten Fällen ist das aber die Arbeit von den jeweils beauftragten Energieberater*innen. Dennoch ist es auch für sie hilfreich, wenn sie im Vorfeld einen Blick in die Dokumente zu werfen. Die Dokumentennamen sind in der Online-Version mit Links versehen. Hier die wichtigsten Dokumente im Überblick.

Linksammlung: Allgemeine Arbeitshilfen

Linksammlung: Technik

Linksammlung: Heizanlagen

Alternative Fördermöglichkeiten – Steuerabsetzungen

Seit 2020 können Sie 20 Prozent der Sanierungskosten steuerlich absetzen. Neben Maßnahmen am Haus ist dieser Sanierungsbonus auch für den Heizungstausch und die Heizungsoptimierung nutzbar. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Ihre Handwerkerkosten steuerlich absetzen zu lassen.

40.000 Euro Sanierungskosten steuerlich absetzbar 

Mit dem Steuerbonus können Sie 20 Prozent der Sanierungskosten von der Steuer absetzen. Der Betrag ist auf 40.000 Euro begrenzt und über einen Zeitraum von drei Jahren anrechenbar. Das bedeutet, in den ersten zwei Jahren dürfen Sie jeweils nur sieben Prozent (maximal 14.000 Euro) absetzen. Im dritten Jahr können Sie nach Abschluss der Arbeiten noch einmal sechs Prozent (maximal 12.000 Euro) geltend machen.

Wer kann den Steuerbonus nutzen?

Damit Ihre Sanierungskosten steuerlich absetzbar sind, müssen Sie im betreffenden Haus leben. Das Gebäude muss mindestens zehn Jahre alt sein und innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes stehen. Sie können den Steuerbonus nicht mit anderen Fördermitteln vom BAFA oder von der KfW kombinieren. Mit welcher Variante Sie besser fahren, berechnen Sie am besten gemeinsam mit einem/r Energie- oder Steuerberater*in.

Die Förderung ist nachträglich zu beantragen

Die steuerliche Förderung ist nachträglich zu beantragen. Dazu geben Sie die anrechenbaren Kosten nach Abschluss aller Sanierungsarbeiten in Ihrer Einkommenssteuererklärung an. Möglich ist das erstmals im Jahr 2021 für den Veranlagungszeitraum 2020. Wichtig: Mit einer Fachunternehmererklärung muss die beauftragte Fachkraft bestätigen, dass sie die Fördervorgaben eingehalten hat.

Steuerliche Förderung für den Heizungstausch nutzen

Lassen Sie eine neue Heizung einbauen, können Sie 20 Prozent der Material- und Montagekosten absetzen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien oder um eine stromerzeugende Heizung handelt.

Steuerliche Förderung der Handwerkerkosten 

Erfüllen Sie die technischen Anforderungen für den neuen Steuerbonus nicht, können Sie in vielen Fällen zumindest die Lohnkosten der Handwerker*innen steuerlich geltend machen. Die Arbeitskosten dürfen bis zu 6.000 Euro betragen. Bei einer Förderrate von 20 Prozent zahlen Sie jährlich um bis zu 1.200 Euro weniger. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel zum Förderprogramm.

Autorin: Ines Rutschmann

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Autor: Minh Duc Nguyen

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