BImSchG: Das müssen Sie zum Bundes-Immissionsschutzgesetz bei Kaminen wissen

In der kalten Jahreszeit am Kamin gemütliche Wärme zu suchen, ist für viele verlockend. Doch bitte ohne die Nachbarschaft mit Rauch und Ruß daran teilhaben zu lassen! Das Bundes-Immissionsschutzgesetz, kurz BImSchG, legt unter anderem fest, an welche Regeln sich Hausbesitzer*innen halten müssen, um einen Kamin oder Ofen betreiben zu können.

Was ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)?

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder BImSchG soll Menschen, Tiere, Pflanzen und Güter vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen. Es regelt unter anderem die Rechte und Pflichten der Betreiber*innen von Anlagen, die ihre Umgebung etwa durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Wärme oder ähnliches schädigen. Dazu gehören auch Kleinfeuerungsanlagen wie Kamine und Öfen.

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Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz, kurz: BImSchG, soll vor Umwelteinwirkungen wie Lärm, Rauch und Ruß, Licht, Geruch schützen
  • BImSchG behandelt Anlagen, Kraftstoffe, Planungen und Genehmigungsverfahren
  • private Anlagen wie Kaminöfen und Heizkessel fallen meist unter nicht genehmigungspflichtige Anlagen
  • Umsetzung des BImSchG wird in den BImSch-Verordnungen geregelt

Was sagt das BImSchG im Detail aus?

Ein Haus mit Schornstein, aus dem Rauch steigt.(c) www.unsplash.com / Mohammad Saifullah

Das „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“ – auch Bundes-Immissionsschutzgesetz oder kurz: BImSchG – soll Menschen, Tiere, Pflanzen und Güter schützen. Und zwar, wie der Name schon sagt: vor Umwelteinwirkungen wie Luftverunreinigungen, Lärm und ähnlichem.

Das Gesetz ist in acht Teile untergliedert. Neben den einordnenden Abschnitten (Teil 1 und 8) und gemeinsamen Regelungen (Teil 7) werden verschiedene Teilbereiche definiert.

Teil 2 des BImSchG, auf den hier besonders eingegangen werden soll, unterscheidet:

  • genehmigungsbedürftige Anlagen und 
  • nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Außerdem führt der zweite Teil des BImSchG aus, wie Emissionen und Immissionen für genehmigungsbedürftige Anlagen ermittelt werden und in welchen Fällen dies auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen erfolgt. Des Weiteren beschreibt der Abschnitt, wann sicherheitstechnische Prüfungen angeordnet werden und wie diese aussehen.

Was sind schädliche Umwelteinflüsse?

Schädliche Umwelteinwirkungen definiert das Gesetz als Immissionen, die „Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft" herbeiführen können.

Emissionen, die von Anlagen ausgehen können, sind:

  • Luftverunreinigungen
  • Geräusche
  • Erschütterungen
  • Licht
  • Wärme 
  • Strahlen
  • ähnliche Erscheinungen

Für Betreiber*innen von Kaminen und Heizkesseln ist dabei vor allem der Blick auf Luftverunreinigungen wichtig. Darunter versteht der Gesetzgeber „Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft“ durch: 

  • Rauch
  • Ruß
  • Staub und Feinstaub
  • Gase
  • Aerosole
  • Dämpfe
  • Geruchsstoffe

An wen richtet sich das BImschG?

Das BImSchG richtet sich an Betreiber*innen von Anlagen, die schädliche Emissionen wie Feinstaub oder Lärm verursachen und damit ihre direkte Umgebung beeinflussen können. Konkret betrifft das vorrangig gewerblich genutzte Großanlagen wie Betriebsstätten von Unternehmen, die Baumaterial wie Beton oder Glas herstellen, Lebensmittel anbauen oder produzieren, Forst- und Bergwirtschaft betreiben.

Allerdings bezieht sich das Gesetz auch auf Hausbesitzer*innen, die einen Holzofen (Kaminofen) in ihrem Wohnzimmer nutzen oder einen Rasenmäher anschaffen wollen.

Auf der Seite des Bundesumweltministeriums finden sich umfassende FAQs zu Fallbeispielen und Handlungsempfehlungen für Bürger*innen.

Die Umsetzung des BImSchG wird in den 44 Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, kurz BImSchV, ausgeführt.

Hier finden Sie den Gesetzestext BImschG online und das BImSchG als PDF zum Herunterladen.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG

Kleine und mittlere Feuerungsanlagen unterliegen nicht der Genehmigungspflicht nach BImSchG. Auch Heizkessel für Ein- und kleine Mehrfamilienhäuser sind nicht genehmigungspflichtig.

Im Wortlaut heißt es im Gesetz: „Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen.“

Der richtige Umgang mit genehmigungsfreien Anlagen

Trotzdem müssen Hausbesitzer*innen, die Kamine, Kaminöfen und Öfen betreiben wollen, sicherstellen, dass sie mit dessen Feinstaubemissionen die Umwelt und ihre Umgebung nicht beeinträchtigen. Einen Überblick zum richtigen Umgang mit Kleinfeuerungsanlagen hat das Bundesumweltministerium zusammengestellt.

Nach § 22, Absatz 1 des BImSchG sind solche Anlagen so zu errichten, dass:

  • schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
  • nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
  • die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.

Das Gesetz verlangt, dass Anlagen wie Holzöfen und Heizkessel, aber auch Rasenmäher und andere Geräte: 

  • vorgegebenen technischen Anforderungen entsprechen und 
  • Grenzwerte für Emissionen einhalten.

Die erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen), kurz 1. BImSchV, legt fest, welche Grenzwerte nicht genehmigungspflichtige Anlagen wie Kamine einhalten müssen.

Genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG

Das BImSchG definiert genehmigungsbedürftige Anlagen als Anlagen, die ihre Umgebung durch Rauch, Lärm, Wärme, Licht oder Geruch beeinträchtigen oder sogar gefährden. Dabei geht es vor allem um industrielle Anlagen beispielsweise zur Baustofferzeugung oder -verarbeitung, landwirtschaftliche Anlagen oder Anlagen aus dem Bergbau. Welche Anlagen das genau betrifft, wird in Anhang 1 der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV) festgelegt.

Ein Verfahren für alle Genehmigungen – Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG

Weil für genehmigungspflichtige Anlagen oft mehr als eine Genehmigung nach BImSchG notwendig wird, hat der Gesetzgeber in § 13 festgelegt, dass diese Genehmigungen konzentriert behandelt werden. Das bedeutet, dass ein einheitliches BImSchG-Verfahren für alle nötigen Genehmigungen durchgeführt wird. Am Ende liegt den Anlagenbetreibenden eine Genehmigung vor, in der alle Zulassungen enthalten sind.

Wie stelle ich einen BImSchG-Antrag?

Die 4. BImSchV ordnet die Anlagetypen den entsprechenden Verfahrensarten „Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG“ oder „Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG“ zu.

Wollen Sie eine Anlage nach BImSchG errichten oder erweitern, ist der erste wichtige Ansprechpartner die zuständige Genehmigungsbehörde in Ihrem Bundesland. Mit dieser besprechen Sie, welche Art der Anlage gemäß 4. BImSchV Sie planen. Die Behörde legt mit Ihnen fest, welches BImSchG-Verfahren dafür greift, ob Teilgenehmigungen oder die Zulassung eines vorzeitigen Betriebs beantragt werden können.

Ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG wird mit öffentlicher Beteiligung durchgeführt. Bei vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG entfällt die öffentliche Beteiligung.

Genehmigungsverfahren nach BImSchG

Wie diese BImSchG-Verfahren im Detail ablaufen, welche Unterlagen nötig sind und wie die Bekanntmachungen aussehen müssen, regelt die 9. BImSchV.

Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchGVereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG
BedingungkeineArt, Ausmaß und Dauer der erwarteten Umwelteinwirkungen werden als entsprechend gering eingestuft
Veröffentlichung

Unterlagen des Antragsstellenden werden veröffentlicht:

 

  • amtliches Veröffentlichungsblatt,
  • Internet oder
  • örtliche Tageszeitung

 

entfällt
Einsicht durch Öffentlichkeit1 Monatentfällt
Einspruch durch Öffentlichkeitinnerhalb der Einwendungsfristnein

Wann muss Entscheid durch Behörde vorliegen

7 Monate nach Eingang des Antrags3 Monate nach Eingang des Antrags

Lässt das BImschG Ausnahmen zu?

Der Gesetzestext des BImSchG hebt nur eine Ausnahme hervor. Diese gilt für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen. Für diese kann das Außenministerium Ausnahmeregelungen erlassen, „soweit dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern.“

Jetzt BImSchG-Antrag stellen

Die Antragsformulare finden Sie bei den zuständigen Behörden Ihres jeweiligen Bundeslandes:

Baden-Württemberg:

BImSchG-Antrag BW
Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG BW

Bayern:

In Bayern sind die Landkreise für die Genehmigungsverfahren zuständig. Die Formulare müssen bei den Landratsämtern, Gemeinden oder der Regierung erfragt werden.

Berlin:

Die Formulare für Antrag und Änderungsanzeige gibt es als Sammlungen hier. Diese sollen allerdings demnächst in das Programm zur Elektronischen immissionsschutzrechtlichen Antragstellung (ELiA) überführt werden.

Hessen:

Die Antragsformulare und ausführliche Anleitungen zum BImSchG in Hessen.

Nordrhein-Westfalen:

In Nordrhein-Westfalen muss sich der Antragsstellende durch die Unterseiten der Bezirksregierungen klicken.

Rheinland-Pfalz:

In Rheinland-Pfalz sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen für die Antragsstellung zuständig:

Saarland:

Im Saarland sind das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und das Oberbergamt für das Saarland jeweils für Teilbereiche des BImSchG zuständig:

Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: IE-Anlagen (Anlagen, die nach 4. BImSchV, Anhang 1, mit E gekennzeichnet sind)

Oberbergamt für das Saarland: Anlagen, die nach 4. BImSchV, Anhang 1 der Bergaufsicht unterliegen

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz: alle übrigen Anlagen

Sachsen-Anhalt:

In Sachsen-Anhalt müssen die nötigen Formulare bei der Unteren Immissionsschutzbehörde erfragt werden.

Alle anderen Bundesländer verwenden bereits das ELiA-Programm (Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung):

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Sachsen

Schleswig-Holstein

Autorin: Mariana Friedrich

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