Was sagt das BImSchG im Detail aus?
Das „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“ – auch Bundes-Immissionsschutzgesetz oder kurz: BImSchG – soll Menschen, Tiere, Pflanzen und Güter schützen. Und zwar, wie der Name schon sagt: vor Umwelteinwirkungen wie Luftverunreinigungen, Lärm und ähnlichem.
Das Gesetz ist in acht Teile untergliedert. Neben den einordnenden Abschnitten (Teil 1 und 8) und gemeinsamen Regelungen (Teil 7) werden verschiedene Teilbereiche definiert.
Teil 2 des BImSchG, auf den hier besonders eingegangen werden soll, unterscheidet:
- genehmigungsbedürftige Anlagen und
- nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Außerdem führt der zweite Teil des BImSchG aus, wie Emissionen und Immissionen für genehmigungsbedürftige Anlagen ermittelt werden und in welchen Fällen dies auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen erfolgt. Des Weiteren beschreibt der Abschnitt, wann sicherheitstechnische Prüfungen angeordnet werden und wie diese aussehen.