Welche Grenzwerte gelten nach 1. BImSchV?
Neue Geräte müssen nach 1. BImSchV die Emissionsgrenzen von 1,25 g/m3 Kohlenmonoxid und 0,04 g/m3 Feinstaub einhalten.
Wer sich einen neuen Kaminofen kauft, kann sich auf Herstellerinformationen berufen. Die Hersteller müssen bereits mit der Typprüfung nachweisen, dass die Geräte die Grenzwerte einhalten. Den Nachweis über die Immissionen des Kaminofens sollte der Hersteller mitliefern.
Auch wenn der Kaminofen die Grenzwerte einhält, ist es sinnvoll, über die Nachrüstung eines Staubabscheiders nachzudenken. Denn mit Staubabscheider lassen sich die Immissionen deutlich reduzieren. Lokale Regelungen können die Nachrüstung sogar fordern. Weitere Tipps, wie Sie Ihren Kamin effizient betreiben, geben die Verbraucherzentrale und unser Artikel „Richtig heizen“.
Die Grenzwerte für bestehende Anlagen liegen nach 1. BImSchV § 26, Absatz 1 bei 4 Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Feinstaub je Kubikmeter.
Die Auflagen sind weniger streng als die für Neuanlagen. Doch nicht alle Kamine bleiben unter den Grenzwerten.