Das „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“ soll Menschen, Tiere, Pflanzen und Güter schützen. Das BImSchG richtet sich an Betreiber*innen von Anlagen, die schädliche Emissionen wie Feinstaub oder Lärm verursachen und damit ihre direkte Umgebung beeinflussen können. Das Gesetz unterscheidet zwischen nicht genehmigungsbedürftigen und genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG
Kleine und mittlere Feuerungsanlagen unterliegen nicht der Genehmigungspflicht nach BImSchG. Auch Heizkessel für Ein- und kleine Mehrfamilienhäuser sind nicht genehmigungspflichtig. Trotzdem müssen Hausbesitzer*innen, die Kamine, Kaminöfen und Öfen betreiben wollen, sicherstellen, dass sie mit dessen Feinstaubemissionen die Umwelt und ihre Umgebung nicht beeinträchtigen. Einen Überblick zum richtigen Umgang mit Kleinfeuerungsanlagen hat das Bundesumweltministerium zusammengestellt.
Genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG
Das BImSchG definiert genehmigungsbedürftige Anlagen als Anlagen, die ihre Umgebung durch Rauch, Lärm, Wärme, Licht oder Geruch beeinträchtigen oder sogar gefährden. Dabei geht es vor allem um industrielle Anlagen beispielsweise zur Baustofferzeugung oder -verarbeitung, landwirtschaftliche Anlagen oder Anlagen aus dem Bergbau.
Was das BImSchG darüber hinaus definiert und wann Sie einen BImSchG-Antrag stellen müssen, lesen Sie in unserem dazugehörigen Beitrag:
Zum Artikel: BImSchG: Das Sollten Sie wissen