Förderprogramm: BAFA - Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN), Modul 2: Energieberatung DIN V 18599 (Zuschuss)

Was wird gefördert?

  • Gefördert werden Energieberatungen für Nichtwohngebäude im Bestand und im Neubau, die es ermöglichen, Energieeffizienz und erneuerbare Energien in den Planungs- und Entscheidungsprozess einzubeziehen und damit die Effizienzpotentiale zum individuell günstigsten Zeitpunkt auszuschöpfen.
  • Ein förderfähiges energetisches Sanierungskonzept zeigt auf, wie ein Nichtwohngebäude
    • Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch modernisiert werden kann (Sanierungsfahrplan) oder
    • wie durch eine umfassende Sanierung der Standard eines bundesgeförderten KfW-Effizienzgebäudes zu erreichen ist (Sanierung in einem Zug).
  • Eine Neubauberatung für Nichtwohngebäude wird gefördert, wenn sie ein bundesgefördertes Effizienzhaus zum Ziel hat.

FördermittelCheck: Förderung finden

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Förderung: Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind (bei gegebener Rechtsfähigkeit):

  • kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise)
  • kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht. Die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein
  • gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes
  • soziale und gesundheitliche Einrichtungen
  • Kultureinrichtungen
  • KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland
  • Nicht-KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500.000 Kilowattstunden beträgt
  • freiberuflich Tätige mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland.

Beschreibung des Förderprogramms:

  • Die Förderung erfolgt jeweils als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung auf Ausgabenbasis und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
  • Spezielle Fördervoraussetzungen, Umfang und Höhe der Förderung: Förderfähig ist in Abhängigkeit von der Vorsteuerabzugsberechtigung der/des Antragstellenden nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes das Brutto- oder das Nettoberaterhonorar. Das Bruttoberaterhonorar ist förderfähig, wenn der/die Antragstellende nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bei bestehender Abzugsberechtigung ist nur das Nettoberaterhonorar förderfähig.
  • Energieberatung in Form eines Energieaudits nach DIN EN 16247: Übersteigen die jährlichen Energiekosten der/des Antragstellenden 10.000 Euro (netto), beträgt die Förderung 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 6.000 Euro. Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 10.000 Euro (netto) beträgt die Förderung 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 1.200 Euro.
  • Energieberatung für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599: Die Förderhöhe beträgt 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 8.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes ab.
  • Contracting-Orientierungsberatung: Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 300.000 Euro (netto) beträgt die Förderung 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 7.000 Euro. Übersteigen die jährlichen Energiekosten des betrachteten Gebäudes bzw. Gebäudepools 300.000 Euro (netto), beträgt die Förderung 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 10.000 Euro.
Kumulierung:
  • Die Förderung nach dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes für dieselben Maßnahmen aus. Eine Förderung der vorgeschlagenen Investitionen ist hiervon nicht betroffen. Bei einer zusätzlichen Förderung mit Mitteln anderer Beratungsprogramme als denen des Bundes (z. B. der Kommunen oder Länder) dürfen die gesamten Fördermittel 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
  • Sofern es sich bei der/dem Antragstellenden um eine finanzschwache Kommune handelt, die nach dem jeweiligen Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat, kann der Finanzierungsanteil aus Mitteln dieses Förderprogramms und Dritter (d. h. anderer Förderprogramme) maximal 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen. Der Anteil der Förderung durch diese Richtlinie beträgt in diesem Fall weiterhin maximal 80 Prozent. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts ist der Bewilligungsbehörde durch der/den Antragstellenden nachzuweisen.

Kontakt zur Antragstelle:

siehe Fördergeber

Kontakt zum Fördergeber:

Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 512
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Telefon: 06196/908-1880
E-Mail-Adresse: ebn@bafa.bund.de
Internet: www.bafa.de

Weitere Informationen:

Förderrichtlinie
Erläuterungen
Antragsformular
KfW-Förderung
BAFA-Förderung

Dieses Programm umfasst folgende Förderbereiche:

Sanierung Nichtwohngebäude | Unternehmensberatung | Energieeffizienter Neubau | Biomasseheizung | Heizungsmodernisierung | Photovoltaik | Solarthermie | Lüftung & Wärmerückgewinnung | Wärmepumpen | Kraft-Wärme-Kopplung

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