Austauschpflicht: Veraltete Ölheizungen
Seit Langem besteht eine gesetzliche Verpflichtung zum Austausch veralteter Ölheizungen, die älter als 30 Jahre sind. Diese Regelung betrifft Eigentümer*innen älterer Ein- und Zweifamilienhäuser, die ihre selbstgenutzten Immobilien nach dem 1. Februar 2002 übernommen haben – einschließlich der Erben, die das Haus nach diesem Datum geerbt haben, obwohl sie bereits vorher dort lebten.
Die Austauschpflicht betrifft folgende Ölheizungen:
- Ölheizungen, die älter als 30 Jahre sind und die Konstanttemperaturtechnik verwenden, müssen ausgetauscht werden. Sie arbeiten ineffizient und verbrauchen mehr Energie als notwendig.
- Ölheizungen mit einer Heizleistung zwischen 4 und 400 kW sind von der Austauschpflicht betroffen. Heizungen mit einer geringeren oder höheren Heizleistung sind hingegen von dieser Regelung ausgenommen.
Heizkessel, die auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren, sind von der Austauschpflicht ausgenommen und dürfen weiterhin genutzt werden. Zudem sind Festbrennstoffkessel, Einzelraumheizungen und direkt befeuerte Warmwasserbereiter von der Austauschpflicht befreit.