Heizperiode: Das müssen Vermieter*innen und Mieter*innen beachten
Vermieter*innen müssen sicherstellen, dass die Heizung funktionsfähig ist – auch außerhalb der Heizperiode. Die Heizung muss dann eingeschaltet werden, wenn die Außentemperatur unter 16 Grad Celsius absinkt und in den darauffolgenden zwei Tagen nicht mehr über 20 Grad steigt. Außerdem muss sichergestellt sein, dass bestimmte Raumtemperaturen erreicht werden können:
- tagsüber (6 bis 23 Uhr): 20° C in Wohnräumen, 21° C in Bädern und Toiletten
- nachts: 18° C in allen Räumen
Wenn die Heizung nicht funktioniert, sollten Mieter*innen im ersten Schritt die Vermieter*in über den Mangel informieren. Wenn dieser den Mangel nicht behebt, können Mieter*innen mit einer Mietminderung drohen.
Heizperiode: Welche Pflichten haben Mieter*innen?
Mieter*innen müssen hingegen darauf achten, dass ihre Heiz- und Lüftungsroutinen der Bausubstanz nicht schaden. Sie sollten Mindesttemperaturen in den Wohnräumen einhalten, um Schimmelbefall oder einem Rohrbruch vorzubeugen. Werden durch zu niedrige Temperaturen Feuchtigkeit oder Schimmelbildung verursacht, können die Kosten für die Beseitigung von den Mieter*innen verlangt werden.
Auch Mieter*innen, die für längere Zeit abwesend sind, müssen selbst dafür sorgen, dass ihr Heim nicht beschädigt wird. Um einem Rohrbruch vorzubeugen, sollten sie die Außentemperatur im Auge behalten und dafür sorgen, dass während ihrer Abwesenheit eine andere Person die Heizung bei Bedarf aufdreht.