Der Abrechnungszeitraum beträgt höchstens zwölf Monate, meist vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Kürzere Zeiträume sind bei unterjährigem Mietwechsel möglich. Die Betriebskostenabrechnung für die Mietwohnung muss der Mietpartei spätestens Ende des 12. Monats vorliegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, darf der/die Vermieter*in mögliche Nachzahlungen nicht mehr einfordern. Ist die Betriebskostenvorauszahlung hingegen zu hoch angesetzt, muss der/die Vermieter*in der Mietpartei das Guthaben auch über diese Frist hinaus zurückerstatten.
Betriebskostenabrechnung: Was unbedingt reingehört
Die Betriebskostenabrechnung für Mietwohnungen muss formell und inhaltlich korrekt sein. Ist sie das nicht, kann die Mietpartei eventuelle Nachforderungen verweigern. Formell muss sie Folgendes beinhalten:
- Nachvollziehbare Zusammenstellung der angefallenen Gesamtkosten
- Angaben zu den Umlageschlüsseln (Verteilerschlüssel)
- Aufschlüsselung und Berechnung des Mieteranteils
- Abzug der vom Mietenden geleisteten Betriebskostenvorauszahlung
Der letzte Punkt ist entscheidend für die Frage, ob die Mietpartei nachzahlen muss oder ein Guthaben bzw. eine Rückzahlung erhält.