Welche rechtlichen Hürden gibt es für Etagenwärmepumpen?
Eine rechtliche Hürde für Etagenwärmepumpen gibt es bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Für das Ersetzen einer vorhandenen Gasetagenheizung durch eine neue ist keine Zustimmung nötig – für eine Etagenwärmepumpe dagegen schon. Denn für die Außeneinheit muss am Gemeinschaftseigentum (zum Beispiel an Fassade oder Dach) gearbeitet werden. Das geht nur mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Es genügt jedoch eine einfache Mehrheit – und eine Anfechtung ist nur wegen unbilliger Benachteiligung anderer Eigentümer*innen möglich, nicht wegen optischer/ästhetischer Gründe.
Denkmalschutz oder Gestaltungssatzungen können ebenfalls eine rechtliche Hürde darstellen – auch wenn der Heizungstausch als privilegierte Maßnahme gilt und damit in der Regel einfacher durchzusetzen ist als andere Maßnahmen. Da die Außeneinheit für eine Etagenwärmepumpe an verschiedenen Stellen des Gebäudes angebracht werden kann, sollte für die meisten Fälle eine Lösung zu finden sein. Zu bedenken ist auch, dass ausreichend Abstand zu benachbarten Grundstücken oder Gebäuden einzuhalten ist. Je nach Schallgrenzwerten oder anderen Vorgaben des jeweiligen Bundeslands kann auch eine Schallberechnung vorgeschrieben sein.
In Etagenwärmepumpen kommen unterschiedliche Kältemittel zum Einsatz: etwa Propan (R290) oder Difluormethan (R32). Ab dem Jahr 2027 dürfen nur noch besonders umweltfreundliche Kältemittel verwendet werden. R32 zählt nicht dazu. Deswegen dürfen R32-Wärmepumpen ab dann nicht mehr neu installiert, aber weiterhin genutzt werden.