Förderprogramm: Niedersachsen - Landesbürgschaften für den Wohnungsbau


Was wird gefördert?

Bürgschaften können übernommen werden für Darlehen

  • zur Schaffung von Wohnraum durch Wohnungsbau einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraumes innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Fertigstellung (Ersterwerb),
  • zur Modernisierung von Wohnraum,
  • für den Erwerb von bestehendem Wohnraum zur Selbstnutzung,
  • zur Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen auch bei gleichzeitigem Gläubigerwechsel.


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Förderung: Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Investierende für selbst genutzte und vermietete Wohngebäude.

Beschreibung des Förderprogramms:

  • Bürgschaften können übernommen werden, wenn die Wohnfläche angemessen ist. Hierzu dürfen die Vorgaben der Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes (WFB) im Jahr des Bürgschaftsantrages um nicht mehr als 20 Prozent überschritten werden.
  • Es müssen Eigenleistungen im angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten erbracht werden. Bei Vorhaben, die mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert werden, richten sich die Höhe und Art der erforderlichen Eigenleistungen nach den WFB im Jahr des Bürgschaftsantrages.
  • Bürgschaften für Darlehen von weniger als 5.000 Euro werden nicht übernommen.
  • Bürgschaften werden als Ausfallbürgschaften nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Übernahme von Bürgschaften des Landes zur Förderung des Wohnungswesens (AVB) übernommen.
  • Das Bearbeitungsentgelt beträgt einmalig 2 Prozent des verbürgten Darlehens.

Kontakt zur Antragstelle:

zuständige Wohnraumförderungsstellen
(Landkreis, Stadt bzw. Gemeinde)

Kontakt zum Fördergeber:

Investitions- und Förderbank
Niedersachsen - NBank
Günther-Wagner-Allee 12 - 16
30177 Hannover
Telefon: 0511/30031-333
Fax: 0511/30031-11313
E-Mail-Adresse: beratung@nbank.de
Internet: www.nbank.de

Drei Erwachsene sitzen im Gespräch vertieft am Schreibtisch, auf dem ein Laptop und verschiedene Dokumente mit Diagrammen liegen.

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