2. Ist der hydraulische Abgleich Pflicht?
Hydraulischer Abgleich bei Neubauten
Bei einem Neubau ist der hydraulische Abgleich Pflicht. Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/C) verpflichtet den/die Handwerker*in, die Heizanlage hydraulisch abzugleichen. Seit dem 1. Oktober 2024 gilt zusätzlich eine gesetzliche Pflicht nach §60c des Gebäudeenergiegesetzes (GEG): Bei jeder neu installierten Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger muss in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder selbstständigen Nutzungseinheiten ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden. Das GEG erlaubt dabei nur Verfahren, die gleichwertig zum Verfahren B sind.
Hydraulischer Abgleich bei Heizungsmodernisierung
Auch beim Tausch des Heizkessels oder bei einer Erneuerung der kompletten Heizungsanlage ist der hydraulische Abgleich eine Pflichtaufgabe – wenn der Auftrag nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB abgewickelt wird. Dies gilt unabhängig vom Energieträger – also auch für Wärmepumpen, Pelletheizungen und andere Heizsysteme.
Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser mit bis zu fünf Wohneinheiten besteht keine gesetzliche Pflicht zum hydraulischen Abgleich, er wird aber dringend empfohlen. Die VOB ist eigentlich für öffentliche und gewerbliche Auftraggeber gedacht, kann aber auch für Ein- und Zweifamilienhäuser angewendet werden. In Verträgen sollte daher möglichst Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/C) genannt und die VOB beigefügt werden.
Sind weitere Modernisierungen geplant, zum Beispiel an der Gebäudehülle, sollten diese möglichst vorher erledigt werden. So lässt sich die Heizungsanlage optimal auf den dann verminderten Wärmebedarf des Gebäudes anpassen.