Die wichtigsten Fakten auf einen Blick
- 20 Prozent aller Kosten von der Steuer absetzen
- nur für selbst genutzte Häuser und Wohnungen
- kein Antrag vor Sanierung nötig
- Zuschuss und/oder Kredit in einigen Fällen besser
01.10.2025 Lesedauer: min Jens Hakenes
Inhalte
Wer die Kosten für eine energetische Sanierung steuerlich absetzen will, hat verschiedene Möglichkeiten. Als besonders einfach und lukrativ gilt der sogenannte Steuerbonus. 20 Prozent der Kosten lassen sich damit wieder reinholen. Doch nicht in jedem Fall ist das die beste Förderung – und je nach Gebäude und Nutzung nicht immer zu haben.
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Mit Paragraf 35c Einkommensteuergesetz (EstG) gibt es seit dem Jahr 2020 einen attraktiven Steuerbonus, um energetische Sanierungen zu fördern. Eigentümer*innen von selbst genutzten Häusern oder Wohnungen können damit einen großen Teil ihrer Kosten zurückholen. Die wichtigsten Voraussetzungen: genügend Einkommensteuer und ein mindestens zehn Jahre altes Gebäude.
Der Steuerbonus deckt 20 Prozent aller anfallenden Kosten ab – sowohl Material- als auch Lohnkosten. Er ist auf maximal 40.000 Euro pro Objekt begrenzt. Der Bonus verteilt sich über drei Jahre: Im ersten und zweiten Jahr können in der Steuererklärung jeweils 7 Prozent geltend gemacht werden, im dritten Jahr 6 Prozent. Dadurch sinkt die Steuerlast entsprechend, nicht wie sonst häufig nur das zu versteuernde Einkommen. Insgesamt lassen sich Kosten von bis zu 200.000 Euro steuerlich absetzen; 20 Prozent davon sind der maximale Bonus von 40.000 Euro.
Für die Kosten von Baubegleitung oder Fachplanung fällt der Steuerbonus höher aus: Dafür gibt es 50 Prozent und das gleich im ersten Jahr. Voraussetzung ist die Anerkennung des/der Energieexpert*in durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die KfW. Für das Erstellen einer nötigen Bescheinigung gibt es sogar 100 Prozent.
Der Steuerbonus gilt nur für selbst genutzte Objekte, zum Beispiel Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen; aber auch für Zweit- oder Ferienwohnungen, wenn sie nicht vermietet werden – und das in der gesamten Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum. Bei teilweiser Nutzung (etwa als Arbeitszimmer oder bei Vermietung einzelner Einheiten) sind die Kosten anteilig zu berücksichtigen.
Die Immobilie muss bei Beginn der energetischen Sanierung mindestens zehn Jahre alt sein. Vorgeschrieben ist auch, dass sich ein Fachunternehmen um die Sanierung kümmert. Das ist mit einer Bescheinigung zu bestätigen.
Den Steuerbonus nach § 35c EStG gibt es nur für bestimmte Maßnahmen:
✔ Dämmung von Kellerdecke oder anderen Geschossdecken
✔ Erneuerung von Außentüren
✔ Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
✔ Erneuerung einer Heizungsanlage
✔ Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als zwei Jahre)
✔ Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
✔ energetische Baubegleitung und Fachplanung
Steuerlich absetzbar sind ausschließlich Arbeiten, die unmittelbar zur Energieeinsparung beitragen, von Fachunternehmen übernommen werden und die Anforderungen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllen. Achtung: Eigenleistungen oder Arbeiten durch nicht zertifizierte Unternehmen erkennt das Finanzamt nicht an.
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Zum ModernisierungsCheckViele Eigentümer*innen fragen sich: Lohnt sich eher der Steuerbonus oder eine staatliche Förderung über BAFA oder KfW (Zuschuss oder Kredit)? Das hängt vor allem von diesen fünf Faktoren ab:
Am besten lassen Sie sich auch zur Förderung von einem/einer Expert*in beraten – und genau berechnen, ob sich eher Steuerbonus, Steuerermäßigung oder Zuschuss und/oder Kredit rechnen. Oder nehmen Sie sich selbst ausreichend Zeit dafür. Denn auch die maximale Förderung kann sich stark unterscheiden. Zum Beispiel liegt sie für das Erneuern einer Heizung zwischen 20 Prozent (Steuerbonus) und 70 Prozent (Zuschuss).
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Wie viel bringt der Steuerbonus in der Praxis? Vier typische Szenarien zeigen neben der Fördersumme auch die Vor- und Nachteile der verschiedenen Förderungen:
Kosten: 20.000 €
Eine Alternative zum Steuerbonus wäre hier die Steuerermäßigung auf die Handwerkerleistungen. Bei angenommenen 12.000 Euro wären 20 Prozent 2.400 Euro. Als Steuerermäßigung gibt es aber maximal 1.200 Euro pro Jahr. Also gäbe es so nur 1.200 Euro statt insgesamt 4.000 Euro Förderung.
Kosten: 30.000 €
Einkommen 70.000 € mit Steuersatz ca. 30 %
Steuerbonus und Zuschuss sind in dieser Beispielrechnung gleich hoch. Den Zuschuss gäbe es aber schon kurze Zeit nach Abschluss der energetischen Sanierung. Dafür ist der über drei Jahre verteilte Steuerbonus einfacher und erst nachträglich zu beantragen.
Kosten: 50.000 €
Beim Steuerbonus ist keine Doppelförderung erlaubt, also auch kein geförderter Ergänzungskredit. Deswegen kann ein Zuschuss sinnvoller sein. Denn der lässt sich mit einem günstigen KfW-Kredit kombinieren.
Kosten: 200.000 €
Einkommen 40.000 € mit Steuersatz ca. 20 %
Dieses Rechenbeispiel zeigt, dass bei einem niedrigen Einkommen (auch Rente oder Pension) ein großer Teil des Steuerbonus verfallen kann. Von 40.000 Euro bliebe hier nur eine Förderung von 30.000 Euro übrig. Deswegen sollten auch andere Förderungen geprüft werden. Zuschuss und Kredit könnten lukrativer sein.
Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro können zum Beispiel einen zusätzlichen Bonus von 30 Prozent erhalten, wenn sie ihre Heizung austauschen. So ist ein Zuschuss von insgesamt 70 Prozent möglich! Für unterschiedliche Maßnahmen können auch unterschiedliche Förderungen genutzt werden: zum Beispiel der Steuerbonus für Fenstertausch und Zuschuss/Kredit für Dachsanierung.
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Der Steuerbonus funktioniert anders als klassische Förderungen. Sie müssen keinen Antrag vor Beginn stellen, sondern die Kosten nachher in der Einkommensteuererklärung eintragen: in der Anlage „Energetische Maßnahmen“.
Unverzichtbar ist eine Bescheinigung, dass die Arbeiten fachgerecht ausgeführt wurden und alle technischen Vorgaben erfüllen. Sie wird auch Fachunternehmererklärung oder FU-Erklärung genannt. Ausgestellt wird sie vom Fachunternehmen oder von einem/einer Energieberater*in mit entsprechender Zulassung. Ohne diese Bescheinigung erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an. Die Finanzverwaltung stellt eine Musterbescheinigung zur Verfügung.
Nur Maßnahmen, die zwischen 2020 und 2030 abgeschlossen werden, sind förderfähig. Der Steuerbonus verteilt sich über drei Jahre: 7 Prozent im ersten Jahr, 7 Prozent im zweiten und 6 Prozent im dritten Jahr. Denken Sie auch daran, die Frist für die Einkommensteuererklärung einzuhalten.
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Nicht alle profitieren gleichermaßen vom Steuerbonus nach § 35c EStG. Je nach Eigentumsverhältnis gelten unterschiedliche Regeln.
Sie sind die Hauptzielgruppe für das Absetzen von der Steuer. Voraussetzung ist, dass das Gebäude mindestens zehn Jahre alt ist, selbst bewohnt und durch ein Fachunternehmen energetisch saniert wird. Der Bonus beträgt 20 Prozent der Kosten, maximal 40.000 Euro pro Objekt.
Jede/r Eigentümer*in kann den Steuerbonus für den eigenen Anteil der Sanierungsmaßnahmen geltend machen – oder auch individuell andere Förderungen. Die Hausverwaltung hilft in der Regel dabei, die notwendigen Unterlagen zusammenzustellen.
Für sie greift § 35c nicht. Stattdessen können sie Sanierungskosten als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen oder andere Förderungen wie KfW-Kredite nutzen. Zudem ist unter Umständen eine Modernisierungsumlage von 8 Prozent auf die Miete möglich.
Auch für diese Gruppe gilt § 35c nicht. Aber sie können die Steuerermäßigung nach § 35a für Handwerkerleistungen nutzen; also 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten bis 1.200 Euro pro Jahr.
Nein. Sie müssen sich entscheiden: Entweder der Steuerbonus nach § 35c oder Förderungen von KfW/BAFA. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Nur für verschiedene Maßnahmen können Sie verschiedene Förderungen beantragen.
Sie benötigen in jedem Fall eine Bescheinigung von Fachunternehmen oder Energieberater*in, sonst erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an. Wichtig ist, dass die Bescheinigung rechtzeitig und vollständig eingereicht wird.
Gefördert werden nur Arbeiten, die nach dem 31.12.2019 begonnen und bis 31.12.2029 abgeschlossen werden. Für den Steuerbonus muss aber vor Beginn der Maßnahme kein Antrag gestellt werden. Insofern sind auch begonnene Maßnahmen absetzbar.
Der Bonus mindert nur tatsächlich zu zahlende Steuern. Liegt Ihre Einkommensteuer bei null, verpufft die Förderung vollständig. Ist die Steuer niedriger als der Bonus, fällt er entsprechend kleiner aus. Anders als bei Zuschüssen gibt es keinen Ausgleich durch Auszahlung.
Prüfen Sie möglichst vor Beginn einer Sanierung, ob alle Voraussetzungen für den Steuerbonus erfüllt sind. Holen Sie sich im Zweifel Rat bei Ihrem Finanzamt oder einem/einer Steuerberater*in. Falls nicht alle Voraussetzungen erfüllt werden, können Sie vorher noch andere Förderungen beantragen.
Ob sich der Steuerbonus nach § 35c EStG wirklich lohnt, hängt vor allem von Ihrer persönlichen Situation ab.
Ideal ist der Bonus, wenn Sie überschaubare Investitionen planen (zum Beispiel eine Dämmung für 20.000 Euro) und genügend Einkommensteuer zahlen, um die 20 Prozent voll nutzen zu können. Vorteil ist vor allem die einfache Abwicklung über die Steuererklärung, ganz ohne vorherigen Förderantrag.
Attraktiver sind Zuschüsse, wenn Sie große Projekte mit hohem Budget umsetzen – etwa Dach- oder Komplettsanierungen. BAFA- oder KfW-Programme bieten hier oft höhere Fördersummen, die außerdem sofort nach Abschluss ausgezahlt werden.
Bei Finanzierungslücken kann ein Ergänzungskredit (KfW 358/359) helfen. Er lässt sich mit Zuschüssen kombinieren und schließt die Lücke zwischen Gesamtkosten, Eigenkapital und Förderung. Eine Kombination mit dem Steuerbonus ist nicht möglich – außer für unterschiedliche Maßnahmen, etwa Steuerbonus für Fenstertausch und Zuschuss oder Kredit für Dachsanierung.
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