Energieeinsparverordnung (EnEV): 2002 bis 2020 im Überblick

Die jeweils aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV) regelte bis Oktober 2020 die energetischen Anforderungen für Neubau und Sanierung. Wir geben einen Überblick, wie sich die EnEV im Laufe der Jahre entwickelt hat und wo Sie die alten Anforderungen im nun geltenden Gebäudeenergiegesetz finden.

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Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

  • Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) werden seit November 2020 durch GEG ersetzt
  • Anforderungen von EnEV 2016 und GEG weitgehend identisch
  • Mit EnEV 2013, EnEV 2014 und EnEV 2016 ist immer die gleiche EnEV-Fassung gemeint
  • erstes Gesetz zu Energieeffizienz: Energieeinsparungsgesetz (EnEG) von 1976
  • erstes Energieeinsparverordnung von 2002

Was ist die Energieeinsparverordnung (EnEV)?

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelte von 2002 bis Oktober 2020 Anforderungen an den Energieverbrauch von Gebäuden. „Was ist die aktuelle EnEV?“ war fast Jahrzehnte lang eine der wichtigsten Fragen für Bauherr*innen. Am 1. November 2020 wurde die zuletzt aktuelle EnEV 2016 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst.

Warum wurde das Gebäudeenergiesetz eingeführt?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll mehrere Vorschriften vereinheitlichen. Neben der Energieeinsparverordnung (EnEV) ersetzt das GEG das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Im Gebäudeenergiegesetz haben Bundestag und Bundesrat außerdem die Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude festgelegt, sie entsprechen denen der EnEV 2016. Die EU hatte alle Mitgliedsstaaten in ihrer Gebäuderichtlinie von 2010 verpflichtet, Neubauten ab 2021 nur noch als Niedrigstenergiegebäude zu genehmigen.

Was ist ein Niedrigstenergiegebäude?

Niedrigstenergiegebäude sind ab 2021 Standard im Neubau. Die EU-Gebäuderichtlinie definiert sie wie folgt: Ein “Niedrigstenergiegebäude [ist] ein Gebäude, das eine sehr hohe […] Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen […] gedeckt werden.”

Im Jahr 2023 will die Bundesregierung die Anforderungen des GEG überprüfen [Stand: Oktober 2020]. Nach der Bundestagswahl 2021 könnte eine neue Regierung das GEG aber auch schon früher ändern.

Vorläufer des GEG: Wärmeschutzverordnung, EnEV, EEWärmeG

Die Vorläufer der Energieeinsparverordnung und des GEG reichen bis in die 1970er-Jahre zurück. Durch Energiesparen wollte sich die Bundesrepublik unabhängiger von fossilen Brennstoffen machen – damals vor allem von Heizöl. Für die Energieeffizienz wurden Anforderungen in mehreren Gesetzen festgeschrieben, die nacheinander in Kraft traten:

  • 1976 Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
  • 1977 Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV)
  • 1978 Heizungsanlagen-Verordnung (HeizAnlV)

Alle drei wurden mehrfach novelliert und die Anforderungen mit fast jeder neuen Fassung verschärft. Wurde ein Gebäude neu gebaut oder modernisiert, musste es die Anforderungen des damals geltenden Energiesparrechts erfüllen. Die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagen-Verordnung wurden 2002 durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) ersetzt.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu allen Fassungen der EnEV mit den wichtigsten Änderungen sowie zum EEWärmeG:

Unterschiede zwischen EnEV 2013, EnEV 2014 und EnEV 2016

Die letzte Version der Energieeinsparverordnung ist die EnEV 2014. Sie ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten, wurde aber bereits im November 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Daher wir sie auch von öffentlichen Behörden oft als EnEV 2013 bezeichnet. In dieser Fassung wurden auch strengere Anforderungen für den Neubau festgelegt, die jedoch erst ab 1. Januar 2016 gültig wurden. In Bezug auf diese Anforderungen ist deshalb oft von der EnEV 2016 die Rede, während EnEV 2014 oder EnEV 2013 die Fassung meint, die im Mai 2014 in Kraft trat. Die EnEV 2014/2016 war die aktuelle EnEV, bevor sie am 1. November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt wurde.

Zuletzt aktuelle EnEV (2016)

EnEV ab 2016: Neubau mit verschärften Anforderungen

Mit der EnEV 2016 galten für den Neubau strengere energetische Anforderungen als in der EnEV 2009. Der zulässige Primärenergiebedarf sank um 25 Prozent.

EnEV 2016: Dachdämmung wird Pflicht

Ab 2016 wurde mit der EnEV eine Dachdämmung oder Dämmung der obersten Geschossdecke zur Pflicht – sofern die Dächer die Anforderungen für den Mindestwärmeschutz nicht erfüllten. Für diese Dachdämmung regelt die EnEV 2016 die Dicke der Dämmschicht indirekt über den geforderten U-Wert von 0,24 W/(m2K) bei der Sanierung von Bestandsgebäuden („Altbau“). Abhängig vom Material reicht eine Dicke von rund 16 Zentimetern für die Dachdämmung, um die EnEV 2016 zu erfüllen – ebenso für die oberste Geschossdecke. Mit PUR genügt eine Dicke von 8 cm, allerdings ist dieses Dämmmaterial teurer. Im Gebäudeenergiegesetz findet sich die inhaltlich unveränderte Nachrüstpflicht für den Altbau in § 47.

Änderungen durch die EnEV 2014

EnEV ab 2014: U-Werte für den Altbau

Für Bestandsgebäude (“Altbau”) galten auch in der EnEV 2014/2016 weiter die Anforderungen der EnEV 2009. Die wichtigsten U-Werte der EnEV 2016 – etwa für die Außenwand – wurden 2020 in das nun geltende Gebäudeenergiegesetz übernommen. Die Anforderungen wurden also im Wesentlichen beibehalten.

Einfache Ölheizungen und Gasheizungen: Austauschpflicht nach § 10 EnEV (2014)

Die 2002 eingeführte Austauschpflicht für alte Öl- und Gaskessel wurde mit § 10 der EnEV 2014 ab 1. Januar 2015 ausgeweitet. Sie gilt seitdem für alle Öl- und Gaskessel, die älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen gelten weiter für Brennwertkessel und Niedertemperaturkessel. Bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern greift die Austauschpflicht erst nach einem Wechsel der Eigentümer*innen. Diese Anforderungen werden im Gebäudeenergiegesetz (GEG) weiter fortgeführt.

Energieausweise: Effizienzklassen und Kontrollen seit EnEV 2014

Ab Mai 2014 ausgestellte Energieausweise enthalten Effizienzklassen von A+ bis H – ähnlich wie beim Effizienzlabel von Elektrogeräten. Die energetischen Kennwerte der Immobilie müssen Verkäufer*innen und Vermieter*innen seitdem mit der Immobilienanzeige veröffentlichen. Bei der Besichtigung ist der Energieausweis vorzulegen. In Stichproben-Kontrollen wird die Energieausweis-Pflicht seit 2014 überprüft. Durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) müssen Energiebedarfsausweise inzwischen auch Angaben zu CO2-Emissionen enthalten.

EnEV 2009

Mit der EnEV 2009 wurden die energetischen Anforderungen erstmals seit 2002 verschärft. Der Wert für die Berechnung des zulässigen Primärenergiebedarfs bei Neubau und Bestand (Altbau) sank um 30 Prozent. Die EnEV trat am 1. Oktober 2009 in Kraft. Änderungen gab es besonders bei den Themen Nachweis und Kontrolle:

EnEV-Nachweis per Unternehmererklärung

Mit der Unternehmererklärung wurde eine Art EnEV-Nachweis eingeführt: Bauunternehmen mussten erklären, die Anforderungen der EnEV eingehalten zu haben. Die Eigentümer*innen erhielten die Unternehmererklärung nach Abschluss der Arbeiten. Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde die Unternehmererklärung als EnEV-Nachweis durch die Erfüllungserklärung ersetzt. Die Erfüllungserklärung müssen Bauherr*innen nicht mehr nur auf Verlangen vorzeigen, sondern selbst bei der zuständigen Behörde einreichen.

Wer kontrolliert die die Einhaltung der EnEV?

Die Einhaltung der EnEV kontrollieren grundsätzlich die Bauaufsichtsämter. Ab 2009 bekamen außerdem die Schornsteinfeger die Aufgabe, die Anforderungen der EnEV an die Heizungsanlage zu überprüfen. Bußgelder verhängen die Behörden aber selten und auch die Kontrolle einzelner Bauteile wie die Dämmung der Außenwände ist immer noch lückenhaft.

Photovoltaik kommt in die EnEV 2009

Mit der EnEV 2009 wurde die Möglichkeit geschaffen, den Strom einer Photovoltaik-Anlage bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs zu berücksichtigen. Wurde der Solarstrom gebäudenah erzeugt und vorrangig im Gebäude verbraucht, konnte zum Beispiel die Dicke der Dämmung in manchen Fällen geringer ausfallen. In § 36 Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde die Anrechnung von Solarenergie vereinfacht und an das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) angeglichen. Für die Berechnung der PV-Leistung gilt nun eine einfache Formel.

Verbot für Nachtspeicherheizungen

Vor 1990 eingebaute Nachtspeicherheizungen sollten ursprünglich bis Ende 2019 außer Betrieb genommen werden – neuere nach 30 Jahren Laufzeit. Im Jahr 2013 wurde das Verbot von Nachtspeicherheizungen aber wieder aufgehoben.

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) 2009

Als Ergänzung zur EnEV trat am 1. Januar 2009 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in Kraft. Im Neubau gilt seitdem eine Pflicht zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien wie Solarthermie, Umweltwärme (Wärmepumpen) oder Biomasse (Holz oder Pflanzenöl). Je nach eingesetzter Technik galten unterschiedliche Mindestanteile von 15 bis 50 Prozent des Primärenergiebedarfs.

Als Ersatzmaßnahmen sind Technologien möglich, die ähnlich klimaschonend wirken. Beispiele sind:

  • Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
  • klimafreundliche Fernwärme
  • dickere Dämmung mit 15 Prozent strengerem U-Wert

Durch das EEWärmeG sollte der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis 2020 deutschlandweit auf 14 Prozent steigen. Am 1. November 2020 wurde das EEWärmeG durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt. Die wichtigsten Anforderungen aus dem EEWärmeG finden sich nun in §§ 34-45 GEG. Verpflichtende Anteile erneuerbarer Energien im Neubau finden Sie in unserem Übersichtsartikel zum GEG aufgelistet.

EnEV 2007

Die EnEV 2007 trat am 1. Oktober 2007 in Kraft und übernahm die seit 2002 geltenden energetischen Anforderungen. Eingeführt wurde zusätzlich der Energieausweis bei Neubau, Verkauf und Vermietung von Gebäuden und Wohnungen. Auf einer Farbskala von Grün bis Rot können seitdem Käufer*innen und Mieter*innen den Primärenergiebedarf und den Endenergiebedarf ablesen.

Hinter dem Energieausweis steht der Gedanke, dass die Information von Gebäudenutzer*innen für die Eigentümer*innen ein Anreiz ist, in Maßnahmen zum Energiesparen zu investieren. Durch die höhere Transparenz sollen Käufer*innen und Mieter*innen in die Lage versetzt werden, den energetischen Zustand einer Immobilie leichter einschätzen zu können. Für Eigentümer*innen soll es deshalb lohnender werden, bei Neubau oder Sanierung Geld für eine hochwertige Dämmung und eine effiziente Heizung auszugeben und dabei vielleicht sogar über die Anforderungen der EnEV hinauszugehen.

EnEV-Referenzgebäude

Für die Berechnung der energetischen Anforderungen sieht die EnEV seit 2007 ein Referenzgebäude als Maßstab für den zulässigen Primärenergiebedarf vor. Mit diesem rein hypothetischen Gebäude sollen die individuellen Gegebenheiten des realen Gebäudes zur Einsparung von Energie besser berücksichtigt werden. Zum Beispiel haben manche Gebäude durch ihre Form und das Verhältnis der Außenflächen nur begrenzte Möglichkeiten, den Primärenergiebedarf zu reduzieren.

Auch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht als Nachweisverfahren wie die EnEV immer noch die Berechnung des Primärenergiebedarfs vor. Als mögliche Alternative wurde aber ein vereinfachtes Nachweisverfahren mit Modellgebäuden gestärkt.

EnEV 2002 / EnEV 2004

Die erste Energieeinsparverordnung (EnEV 2002) ersetzte die Wärmeschutz-Verordnung und die Heizungsanlagen-Verordnung. Die Anforderungen an die Energieeffizienz wurden dadurch deutlich verschärft. In Kraft trat die EnEV am 1. Februar 2002.

Eingeführt wurde mit der EnEV ein Verfahren zur Berechnung des gesamten Primärenergiebedarfs von Gebäuden. Dabei wurden erstmals folgende Faktoren berücksichtigt:

Mit der EnEV 2002 wurde außerdem eine Austauschpflicht für einfache Ölheizungen und Gasheizungen eingeführt. Kessel, die vor 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, waren nach 30 Jahren außer Betrieb zu nehmen. Ausnahmen galten für effizientere Brennwertkessel und Niedertemperatur-Kessel sowie für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser bis zu einem eventuellen Verkauf.

Die EnEV 2004 trat am 8. Dezember 2004 in Kraft. Sie schrieb die EnEV 2002 lediglich fort und nahm Bezug auf aktualisierte Normen.

Heizungsanlagen-Verordnung 1978

Die Heizungsanlagen-Verordnung ergänzte die Wärmeschutz-Verordnung um Vorschriften zur Energieeffizienz für die Erzeugung von Heizwärme und Warmwasser. Sie trat am 1. Oktober 1978 in Kraft und wurde zuletzt 1998 novelliert (HeizanlV98). Die erste Fassung begrenzte vor allem Energieverluste aus den Abgasen von Heizkesseln, weil es damals noch keine Brennwertkessel gab. Außerdem musste es eine Rohrdämmung der Heizungsrohre geben, um Wärmeverluste zu vermeiden.

Wärmeschutz-Verordnung 1977

Die Wärmeschutz-Verordnung regelte in der Bundesrepublik zum ersten Mal den Wärmeschutz von Gebäuden. Sie war eine Antwort auf die Ölkrise und steigende Energiepreise. Sie trat am 1. November 1977 in Kraft und wurde 1984 und 1995 erneuert.

Die erste Wärmeschutz-Verordnung führte Anforderungen an die Hülle von Gebäuden ein:

Energieeinsparungsgesetz (EnEG) 1976

Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) trat am 29. Juli 1976 in Kraft und galt in mehreren Neufassungen bis zu seiner Ablösung durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) am 1. November 2020. Mit dem EnEG legte der Bundestag als gesetzgebendes Organ fest, dass Gebäude Anforderungen an den Wärmeschutz sowie an Heizungs- und Warmwasser- sowie Lüftungsanlagen einhalten mussten.

Die genauen Anforderungen regelte die Bundesregierung in Verordnungen: ab 1977 und 1978 in der Wärmeschutz- und der Heizungsanlagen-Verordnung, ab 2002 in der Energieeinsparverordnung (EnEV). Mit dem GEG wurde das Nebeneinander von EnEG und EnEV beendet.

Autor: Manuel Berkel

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