Förderprogramm: KfW - Bundesförderung für effiziente Gebäude – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (BEG EM) (Nr. 458) (Zuschuss)

Was wird gefördert?

Einbau von effizienten Heizungs­anlagen und Anlagen der Heizungs­unterstützung sowie den An­schluss an ein Gebäude- oder Wärme­netz. Ziel der Förderung ist es, den Umstieg auf klima­freundliche Heizungen zu beschleunigen. Zu den geförderten Maßnahmen gehören:

  • der Kauf und die Installation von
    • solar­thermischen Anlagen
    • Bio­masse­heizungen
    • elektrisch ange­triebenen Wärme­pumpen
    • Brenn­stoff­zellen­heizungen
    • wasser­stoff­fähigen Heizungen
  • der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
  • Ausgaben für eine provi­sorische Heiz­technik bei einem Heizungs­defekt
  • die Fach­planung und Bau­begleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energie­effizienz
  • die akustische Fachplanung.

FördermittelCheck: Förderung finden

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Förderung: Wer wird gefördert?

  • Antragsberechtigt sind Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer*­innen von be­stehenden und selbstbe­wohnten (Haupt- oder alleiniger Wohn­sitz) Einfamilien­häusern in Deutschland sind.
  • Voraussichtlich ab Mai 2024 sind Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer­*innen von be­stehenden Mehr­familien­häusern (mit mehr als einer Wohn­einheit) sind sowie Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maß­nahmen am Gemein­schafts­eigentum umgesetzt werden.
  • Voraussichtlich ab August 2024 sind Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer­innen oder Eigen­tümer von vermieteten Einfamilien­häusern sowie von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigentümer­gemein­schaften in Deutsch­land sind, sofern Maß­nahmen am Sonder­eigentum umgesetzt werden.

Beschreibung des Förderprogramms:

Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss nach Abschluss des Vorhabens und nach positiver Prüfung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen.

  • Die Grundförderung beträgt 30 Prozent.
  • Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung bei Wohngebäuden (WG) beträgt:
    • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
    • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und
    • jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
  • Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt bei Nichtwohngebäuden (NWG):
    • 30.000 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettogrundfläche.
    • Für Gebäude größer 150 m² Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:
      • bis 400 m² Nettogrundfläche 200 Euro pro m² Nettogrundfläche
      • für größer als 400 bis 1.000 m² Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro m² Nettogrundfläche
      • ab größer als 1.000 m² Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro m² Nettogrundfläche.
  • Effizienz-Bonus: Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
  • Klimageschwindigkeits-Bonus: Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümer*innen nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. Bis 31. Dezember 2028 beträgt der Bonussatz 20 Prozent.
    • Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.
    • Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden.
  • Einkommens-Bonus: Der Bonus von 30 Prozent wird selbstnutzenden Eigentümer*innen mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.
  • Emissionsminderungs-Zuschlag: Der Zuschlag wird für die Errichtung von Biomasse­anlagen gewährt, wenn sie nach­weislich den Emissions­grenzwert für Staub von 2,5mg/m3 einhalten.
Kumulierung: Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu 60 Prozent der geförderten Investitionskosten möglich. Für dieselben förderfähigen Gesamtkosten dürfen selbstnutzende Eigentümer*innen jeweils nur einen Antrag bei der KfW oder dem BAFA stellen.

Kontakt zur Antragstelle:

Ihr Kreditinstitut

Kontakt zum Fördergeber:

KfW
Palmengartenstraße 5-9
60325 Frankfurt am Main
Informationszentrum werktags 8:00-18:00
Telefon: 069/7431-0, 0800 5 39 90 02
Fax: 069/7431-9500
E-Mail-Adresse: info@kfw.de
Internet: www.kfw.de

Weitere Informationen:

Förderrichtlinie
Erläuterungen
KfW-Förderung
BAFA-Förderung

Dieses Programm umfasst folgende Förderbereiche:

Nahwärme / Fernwärme | Biomassenheizung (Holzpellets, Hackschnitzeln, Scheitholz) | Wärmepumpe | Einbau Solarthermieanlage | Thermosolaranlage für Heizung und Warmwasser | Biomasseheizung | Solarthermie | Wärmepumpen | Brennstoffzellen-Heizung | Erneuerbare Energien Hybridheizung | Fernwärme

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