Wallbox und Ladesäule im Mehrfamilienhaus: Gesetze für WEG & Mietende

Ob eine Wallbox in der Tiefgarage oder Ladesäule am Außenparkplatz: Eigentümer*innen und Mieter*innen im Mehrfamilienhaus haben ein Recht auf eine Ladestation für ihr Elektroauto. Worauf es in der Wohnungseigentümergemeinschaft zu achten gilt und wo es noch Förderungen gibt, erfahren Sie im Beitrag.

Die wichtigsten Fakten im Überblick:

  • gesetzlicher Anspruch auf Wallbox oder Ladesäule in Mehrfamilienhäusern
  • Eigentümergemeinschaft hat Mitspracherecht
  • von Beginn an Erweiterung der Lademöglichkeiten planen
  • Photovoltaik: eigenen Strom nutzen besonders sinnvoll

Recht auf Ladestation oder Wallbox in der Eigentümergemeinschaft

(c) www.iStock.com / Sven Loeffler

In einer Eigentümergemeinschaft ist es dank gesetzlicher Pflicht erheblich leichter geworden, eine Wallbox oder Ladesäule zu erhalten. Die Stoßrichtung der Politik ist seit Jahren eindeutig: Die Ladeinfrastruktur für Elektroautos soll massiv ausgebaut werden. Wohnungseigentümer*innen und Mieter*innen in einem Mehrfamilienhaus haben einen gesetzlichen Anspruch auf den Einbau einer Lademöglichkeit für ihr Elektroauto. Das regelt seit 1. Dezember 2020 das Wohnungseigentums-Modernisierungsgesetz (WEMoG).

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat ein Mitspracherecht, wie das Vorhaben realisiert und welche Technik zum Einsatz kommen soll. Daher ist es ratsam, von Beginn an eine gemeinschaftliche Lösung zu erarbeiten und dabei einen möglicherweise später erfolgenden zusätzlichen Ausbau zu berücksichtigen. Einzellösungen können durchaus das spätere Erweitern der Lademöglichkeiten erschweren. Wallboxen unterschiedlicher Hersteller sind beispielsweise in puncto gemeinsames Lastenmanagement mitunter nicht untereinander kompatibel.

Wer trägt die Kosten für eine Wallbox im Mehrfamilienhaus?

Entweder tragen die Antragssteller*innen die Installationskosten oder die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, diese gleichmäßig unter allen aufzuteilen. Achtung: Eigentümer*innen, die keine Kosten übernehmen müssen, dürfen auch keine auferlegt werden. Nur wer sich an den Kosten beteiligt, darf die Lademöglichkeiten nutzen. Wer nachträglich einsteigen möchte, muss einen „angemessenen“ Ausgleich zahlen. Die genaue Höhe hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Förderung für private Ladeinfrastruktur

Finanzielle Unterstützung meist in Form von Zuschüssen für die Installation einer Wallbox oder E-Ladestationen gibt es von einzelnen Bundesländern, Kommunen und Energieversorgern.

Zur Übersicht der Förderprogramme für Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge

Bis Herbst 2021 förderte die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Installation einer privat genutzten Wallbox mit einem Zuschuss von bis zu 900 Euro. Die Fördermittel sind mittlerweile ausgeschöpft und es werden lediglich noch bereits bewilligte Vorhaben bezuschusst. Privatpersonen wie auch Wohnungseigentümergemeinschaften können keine Anträge mehr stellen.

Wallbox, Ladesäule oder Steckdose?

Theoretisch lassen sich Elektroautos auch an einer Haushaltssteckdose laden. Allerdings dauert das lange und gerade ältere Hausinstallationen sind nicht darauf ausgelegt. Schlimmstenfalls droht Brandgefahr.

Sicherer, praktischer und vor allem schneller ist eine an der Wand befestigte Ladestation – auch Wallbox genannt – direkt am Stellplatz in der Tiefgarage oder eine wetterfeste Ladesäule im Außenbereich. Mit einem gemeinsamen Lastenmanagement können auch mehrere Fahrzeuge gleichzeitig geladen werden.

Schritt für Schritt zur Lademöglichkeit im Mehrfamilienhaus

Schritt 1: Gemeinschaft bilden

Suchen Sie weitere Interessenten für eine Lademöglichkeit. Je mehr sich beteiligen, umso geringer sind die Kosten pro Kopf. So ist auch ersichtlich, wer aktuell oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Elektroauto anschaffen möchte. Schließlich muss die Ladeinfrastruktur entsprechend erweiterbar sein.

Den Wunsch einer Wallbox in der Tiefgarage oder einer Ladesäule am Außenparkplatz äußern Sie bestenfalls schriftlich per E-Mail oder Brief an die Wohnungseigentümergemeinschaft oder an Vermieter*innen.

Schritt 2: Technik klären

(c) www.iStock.com / EXTREME-PHOTOGRAPHER

Welche Lademöglichkeiten sich am besten eignen, hängt von örtlichen Gegebenheiten, Wunsch des Ladeorts (Tiefgarage oder Außenparkplatz) und Anzahl der Interessenten ab. Eine Begehung durch eine Elektrofachkraft kann hilfreich sein. Auf jeden Fall sollte ein möglicher zukünftiger Ausbau über den aktuellen Bedarf hinaus mit eingeplant sein. Dafür muss eventuell das Stromnetz erweitertet werden.

Schritt 3: Antrag stellen

Für Ihren Antrag in der Eigentümerversammlung gilt es alle infrage kommenden Möglichkeiten verständlich zu erläutern, die jeweiligen Kosten sowie Vor- und Nachteile aufzuschlüsseln.

In der Regel finden Eigentümerversammlungen nur einmal im Jahr statt. Ihren Antrag müssen Sie fristgerecht vor der Einladung stellen, damit er auf die Tagesordnung kommt.

Schritt 4: Beschluss fassen

Dank gesetzlicher Pflicht muss die Eigentümerversammlung Ihrem Antrag zustimmen. Allerdings entscheidet sie mit, wie das Vorhaben umgesetzt wird. Hier wird auch beschlossen, wie der verbrauchte Ladestrom gezählt und abgerechnet wird (siehe Schritt 6).

Schritt 5: Installation der Wallbox oder Ladesäule

Bevor die Wallbox oder Ladesäule installiert wird, muss der Netzbetreiber informiert werden und den Ausbau genehmigen. Darum kümmert sich in der Regel der beauftragte Fachbetrieb.

Schritt 6: Strom abrechnen

Es gibt mehrere Möglichkeiten, den verbrauchten Strom für das Laden der Fahrzeuge den jeweiligen Nutzer*innen zuzuordnen und entsprechend abzurechnen:

  • Die Lademöglichkeit ist an den Stromzähler der Wohnung angeschlossen. Die Stromabrechnung erfolgt wie üblich.
  • Die Lademöglichkeit verfügt über einen separaten Stromzähler des Energieversorgers, der dann direkt abrechnet. Tipp: Manche Energieversorger bieten spezielle Autostromtarife.
  • Die Lademöglichkeit ist an den allgemeinen Hausstrom angeschlossen, Nutzer*innen fest zugewiesen und verfügt über einen MID-konformen Stromzähler. Die geladene Strommenge kann somit eindeutig Nutzer*innen zugewiesen werden. Die Abrechnung kann über die Hausverwaltung erfolgen.
  • Wird die Lademöglichkeit gemeinschaftlich genutzt, identifizieren sich Nutzer*innen vor dem Laden beispielsweise mit einer RFID-Karte. Auch hier kann über die Hausverwaltung abgerechnet werden.

Renovierung: Pflicht Lademöglichkeiten vorzubereiten

Werden Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen gebaut oder umfassend renoviert, müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Dies soll die Installation von Ladesäulen oder Wallboxen vorbereiten. Seit Frühjahr 2021 ist das entsprechende Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft.

Verstöße gegen die Pflicht können als Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen.

Photovoltaik: Fahren mit der Kraft der Sonne

Je höher der Eigenverbrauch ist, umso mehr lohnt sich eine Solaranlage auf dem Dach wirtschaftlich. Mit dem eigenen Strom die Elektroautos zu laden ist daher sinnvoll. Bei Bedarf können die Fahrzeuge auch als Batteriespeicher dienen.

Autorin: Anne Weißbach

Ansprechpartnerin für Warmwasser und Handabdruck

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