Förderprogramm: BMU - Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen (Zuschuss)

Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen zur Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen. Die Förderung umfasst die folgenden Förderschwerpunkte (FSP):

  • FSP 1: Beratung und Erstellung von Konzepten zur Anpassung an den Klimawandel in sozialen Einrichtungen
    • FSP 1.1: Einstiegs-und Orientierungsberatung
    • FSP 1.2: Erstellung von Anpassungskonzepten
  • FSP 2: Investive Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in sozialen Einrichtungen
  • FSP 3: Kampagnen und Weiterbildungsprogramme zur Sensibilisierung für den Umgang mit klimabedingten Belastungen im Bereichder Sozial-und Bildungsarbeit.

FördermittelCheck: Förderung finden

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Förderung: Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:

  • soziale Einrichtungen in kommunaler, kirchlicher oder freier Trägerschaft
  • deren Träger und deren Spitzenverbände
  • Verbände auf Landes-, Bezirks- oder Kreisebene sowie
  • weitere gemeinnützige juristische Personen mit Schwerpunkt der sozialen Arbeit und der Wohlfahrtspflege mit überwiegender Aktivität in Deutschland.

Beschreibung des Förderprogramms:

  • Das Antragsverfahren des Förderprogramms ist einstufig, somit wird keine Vorauswahl auf Basis von Projektideen getroffen, sondern es werden direkt Vollanträge gestellt.
  • Das Verfahren unterteilt sich in mehrere Zeitfenster zur Einreichung von Anträgen. Das erste Zeitfenster ist bis zum 15. Dezember 2020 geöffnet. Die weiteren Zeitfenster werden in den Folgejahren bekanntgegeben.
  • Der Zuschuss unterteilt sich in folgende maximale Förderquoten (in Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten):
    • Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit nicht wirtschaftlicher Betätigung, wie insbesondere Kommunen: bis zu 80 Prozent, bis zu 90 Prozent für Förderschwerpunkt 1
    • Finanzschwache Kommunen sowie juristische Personen des privaten Rechts und deren Zusammenschlüsse, wie insbesondere Wohlfahrtsverbände: bis zu 90 Prozent. Für Anträge, die bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden, beträgt die Förderquote bis zu 100 Prozent für den Förderschwerpunkt 1 sowie für schnell umsetzbare Maßnahmen unter Förderschwerpunkt 2, die keine öffentlich-rechtliche Genehmigung erfordern und eine Laufzeit von voraussichtlich maximal sechs Monaten haben.
    • Juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts mit wirtschaftlicher Betätigung: bis zu 75 Prozent. Für Anträge, die bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden, beträgt die Förderquote bis zu 85 Prozent für den Förderschwerpunkt 1, sowie für schnell umsetzbare Maßnahmen unter Förderschwerpunkt 2, die keine öffentlich-rechtliche Genehmigung erfordern und eine Laufzeit von voraussichtlich maximal sechs Monaten haben.
    • Staatliche/staatlich anerkannte Hochschulen und öffentlich grundfinanzierte Forschungseinrichtungen (nur in Verbundvorhaben im Rahmen des Förderschwerpunkts 3 möglich): bis zu 85 Prozent.
Kumulierung:
  • Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen.
  • Die Kumulierung mit Drittmitteln oder Förderungen Dritter (z. B. Zuschussförderungen aus EU- oder Länderförderprogrammen) ist möglich, wenn dem keine beihilferechtlichen Vorgaben entgegenstehen und eine angemessene Eigenbeteiligung durch Eigenmittel erfolgt.

Kontakt zur Antragstelle:

Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Köthener Straße 4
10963 Berlin
Telefon: 030/700 181 605
E-Mail-Adresse: AnpaSo@z-u-g.org
Internet: www.z-u-g.org

Kontakt zum Fördergeber:

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz (BMUV)
Stresemannstraße 128 - 130
10117 Berlin
Telefon: 030/18 305-0
Fax: 030/18 305-2044
Internet: www.bmuv.de

Weitere Informationen:

Förderrichtlinie
Erläuterungen
KfW-Förderung
BAFA-Förderung

Dieses Programm umfasst folgende Förderbereiche:

Einbruchschutz | Unternehmensberatung | Fensteraustausch | Fassadendämmung | Dämmung der oberen Geschossdecke | Dachdämmung | Kellerdeckendämmung | Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung

Übersicht über alle Förderprogramme

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