Das ändert sich 2023 rund um Energie & Klimaschutz
Unterstützungen für Energiekosten, Veränderungen bei der CO2-Abgabe, Verbesserungen für Photovoltaik und irgendwann dann auch die Einführung des viel diskutierten 49-Euro-Tickets: 2023 ändert sich so einiges rund um Klimaschutz und Energiesparen. Auch ein paar Abschiede stehen uns bevor.
CO2-Preis
Fangen wir damit an, was sich nicht ändert – obwohl es vorgesehen war: Die eigentlich zum Jahresbeginn 2023 geplante CO2-Preis-Anhebung wird ausgesetzt, um die Bürger*innen und auch die Wirtschaft angesichts der Energiekrise und Inflation nicht zusätzlich zu belasten. Die Erhöhung um fünf Euro pro Tonne CO2 soll nun Anfang 2024 kommen.
CO2-Abgabe für Wohnungen
Direkt zum Jahreswechsel ändert sich, wer die CO2-Abgabe für Wohnungen zahlen muss. Bisher hatten dies Mieterinnen und Mieter allein zu tun, ab 2023 müssen sich Vermieter*innen daran beteiligen. Die seit 2021 erhobene Abgabe auf Öl und Gas soll dazu beitragen, den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen zu mindern, indem fossile Brennstoffe sparsamer oder am besten gar nicht mehr verwendet werden. Weil sowohl Mietenden als auch Vermietende Einfluss auf den CO2-Ausstoß haben, sollen nun beide Parteien in die Pflicht genommen werden. Die Aufteilung der Kosten soll sich dabei nach dem energetischen Zustand des Gebäudes richten: Je besser er ist, desto geringer fällt der Anteil für die Vermieter*innen aus.
Preisbremsen für Gas, Strom und Fernwärme
Um die Auswirkungen der Energiekrise auf Bürgerinnen und Bürger und den Schaden für die Volkswirtschaft zu begrenzen, deckelt die Bundesregierung die Kosten für Gas, Strom und Fernwärme. Der Gaspreis für Haushalte wird auf zwölf Cent pro Kilowattstunde begrenzt, Strom darf maximal 40 Cent pro Kilowattstunde kosten und der Preis für Fernwärme soll nicht über 9,5 Cent pro Kilowattstunde steigen. Weiterhin ist ein Härtefonds eingerichtet worden für Haushalte, die die gestiegenen Energiekosten trotzdem nicht mehr zahlen können.
Wichtig ist, dass sich die Preisbremsen für Privathaushalte auf 80 Prozent des entsprechenden Vorjahresverbrauchs beschränken. Für den Verbrauch über diese 80 Prozent hinaus muss der teure Marktpreis bezahlt werden – Energiesparen lohnt sich damit also umso mehr.
Dieses Entlastungspaket geht im März 2023 an den Start, die ersten beiden Monate des Jahres werden rückwirkend einbezogen. Die Maßnahmen sind vorerst bis April 2024 eingeplant.
Der Kostenzuschuss muss nicht beantragt werden, Verbraucher*innen erhalten ihn „automatisch“ über den Gas- bzw. Stromversorger oder über den jeweiligen Abrechnungsdienstleister.
Unterstützung auch für Öl und Pellets
Auch wer mit Öl oder Pellets heizt, soll demnächst finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten. Die Ampelkoalition hat sich dazu auf Härtefallregelungen für Verbraucherinnen und Verbraucher geeinigt. Die Details müssen noch auf Landesebene ausgearbeitet werden. Feststeht: Beantragt und abgewickelt werden kann das im jeweiligen Bundesland. Antragsteller*innen müssen dafür eine Rechnung aus dem Jahr 2022 vorlegen. Maximal 2.000 Euro pro privaten Haushalt kann ausgezahlt werden.
Bundesförderung für effiziente Gebäude
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG , wird auch im neuen Jahr noch einmal angepasst. Ein zusätzlicher Bonus in Höhe von 15 Prozent soll künftig das serielle Sanieren günstiger machen. Stationäre Brennstoffzellenheizungen werden mit 25 Prozent gefördert, wenn sie mit grünem Wasserstoff oder Ökogas betrieben werden. Die Fördervoraussetzungen für Wärmepumpen und Holzheizungen werden erhöht, zudem müssen künftig alle förderfähigen Heizsysteme mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. Und der Anteil an erneuerbaren Energien muss künftig 65 Prozent betragen, damit die Erneuerbare-Energien-Klasse erreicht wird.
Wer Gebäude saniert, die wegen ihres energetischen Sanierungszustands zu den schlechtesten 25 Prozent des Gebäudebestandes gehören, wird künftig mit einem Bonus in Höhe von zehn Prozent und nicht mehr nur fünf Prozent unterstützt ("Worst Performing Building"-Bonus, WPB). Hingegen werden Photovoltaik- und Solarstromspeicher-Anlagen bei der Effizienzhaus-Sanierung nicht mehr mit gefördert. Weitere Förderdetails betreffen:
- die Zuschüsse für Materialkosten bei Eigenleistung
- die Mindestinvestitionskosten und
- die Heizungsoptimierung.
Die Neubauförderung wird ab März 2023 aus der BEG ausgegliedert und in der neuen Förderrichtlinie „Klimafreundlicher Neubau“ zusammengefasst.
Insgesamt steht für die Fördermaßnahmen des BEG 2023 ein Budget in Höhe von 13 Milliarden Euro zur Verfügung. Verbände kritisieren, dass 2022 noch etwa 20 Milliarden Euro verfügbar waren, die Mittel also faktisch gekürzt werden.
Wie die Fördermöglichkeiten ganz konkret für Ihr Vorhaben in Ihrer Region aussehen, erfahren Sie im permanent aktualisierten FördermittelCheck.
Erleichterungen für Photovoltaik
Beim Kauf von Photovoltaik-Anlagen muss künftig (mit wenigen Ausnahmen) keine Mehrwertsteuer gezahlt werden. Das sieht das Jahressteuergesetz vor. Neu ist ebenfalls, dass kleinere Anlagen von der Einkommensteuer befreit werden, was auch für bereits installierte Photovoltaik-Anlagen gilt.
Weiterhin dürfen sich Besitzer*innen von Photovoltaik-Anlagen über die Novellierung des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) freuen, die ab 2023 gilt. Die neue Fassung sieht höhere Vergütungen für PV-Strom vor, wenn die Anlagen ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden. Die Höhe der Sätze richtet sich nach der Leistung: Anlagen mit bis zu zehn Kilowatt Leistung erhalten 8,6 Cent pro Kilowattstunde, Anlagen mit bis 40 Kilowatt Leistung 7,5 Cent/Kilowattstunde. Als weitere Neuerung im EEG 2023 entfällt die Vorgabe, dass maximal 70 Prozent der PV-Leistung in das öffentliche Stromnetz gespeist werden dürfen.
Verkaufsverbot für Energiesparlampen
Vor rund zehn Jahren wurden in der EU die klassischen Glühlampen aus dem Verkehr gezogen, 2023 folgen nun bestimmte Energiesparlampen. Bei den Glühlampen war der Grund ihr hoher Verbrauch, bei den Energiesparlampen geht es in erster Linie darum, umwelt- und gesundheitsschädliches Quecksilber und weitere schädliche Materialien zu vermeiden. Das neue Verkaufsverbot bezieht sich auf T8-Leuchtstoffröhren mit 26 Millimetern Durchmesser und T5-Leuchtstoffröhren mit 16 Millimetern Durchmesser. Ab September folgen sogenannte Halogen-Pins. Erste Wahl sind und bleiben damit die sparsamen und umweltfreundlichen LED-Lampen.
„49-Euro-Ticket“
Nach langen Diskussionen soll 2023 an den Erfolg des „9-Euro-Tickets“ im Sommer 2022 angeknüpft werden. Der Nachfolger, das „49-Euro-Ticket“, ist zwar deutlich teurer, wird aber ansonsten die gleichen Vorteile haben: Es soll im öffentlichen Personennah- und regionalverkehr gelten, also in allen Bussen, Trams, S- und U-Bahnen und Regionalzügen– und das deutschlandweit. Verkauft wird es in monatlich kündbaren Abos. Nur wann es kommen wird, ist aktuell noch nicht abzusehen: Erst sollte es direkt zu Beginn 2023 an den Start gehen, nun ist von April oder Mai die Rede oder allgemein von „im Frühjahr“. Befristet ist das Angebot vorerst bis Ende 2024. Ob und wie es dann weitergeht, muss die Politik noch klären.
Weniger Geld für E-Autos, Plug-in-Hybride und Autogas
Ab 2023 wird die Förderung für Elektroautos gesenkt: Der staatliche Zuschuss sinkt von maximal 9.000 Euro auf höchstens 6.700 Euro. Der daran gekoppelte Händleranteil sinkt damit auf 2.250 Euro.
Gar nicht mehr gefördert werden die sogenannten Plug-in-Hybride, also Pkw, deren Akkus sowohl über den Verbrennungsmotor als auch per Stecker über das Stromnetz geladen werden können.
Ebenfalls abgeschafft wird die Steuervergünstigung für Fahrzeug, die mit Autogas (LPG) angetrieben werden. Aber auch mit dem regulären Steuersatz dürfte man mit Autogas weiterhin günstiger fahren als mit Benzin oder Diesel.
Mehrweg-Pflicht für Gastronomie
Neu im Jahr 2023 ist außerdem die Mehrweg-Pflicht für Restaurants, Bistros und Cafés. Hier müssen künftig alle „To Go“-Speisen auch in Mehrwegverpackungen angeboten werden. Diese dürfen dadurch nicht teurer werden als die gleichen einwegverpackten Produkte – aber es ist möglich, ein Pfand auf die Mehrwegverpackung zu erheben. Nicht betroffen von der neuen Vorgabe sind Imbisse, Kiosks und Spätkauf-Läden.