Förderprogramm: Land Bayern - Förderung von Wohneigentum sowie Mietwohnraum im Zweifamilienhaus, Teil 1 Bayerisches Wohnungsbauprogramm (Förderkredit)
Was wird gefördert?
Förderung von Eigenwohnraum sowie Mietwohnraum im Zweifamilienhaus:
- Gegenstände der Förderung sind der Bau (Neubau, Gebäudeänderung, Gebäudeerweiterung) sowie der Erst- und Zweiterwerb von Eigenwohnraum in der Form von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen sowie von Mietwohnraum, der sich in Zweifamilienhäusern befindet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts darf die Einkommensgrenzen des Art. 11 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes nicht übersteigen.
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Förderung: Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen.
Beschreibung des Förderprogramms:
- Eigenwohnraum wird mit einem Darlehen und einem einmaligen Zuschuss für Haushalte mit Kindern gefördert. Mietwohnraum im Zweifamilienhaus wird ausschließlich mit einem Darlehen gefördert. Die Fördermittel werden in einer Höhe gewährt, die zur Erreichung einer dauerhaft tragbaren Belastung erforderlich ist.
- Das Darlehen darf höchstens beim Bau und Ersterwerb 30 v. H. und beim Zweiterwerb 40 v. H. der förderfähigen Kosten (siehe Richtlinie) betragen.
- Der Zinssatz beträgt für die ersten 15 Jahre der Laufzeit 0,5 v. H. jährlich. Anschließend wird der Zinssatz dem Kapitalmarktzins angepasst, soweit dadurch die Tragbarkeit der Belastung nicht gefährdet wird; ein Zinssatz von 7 v. H. jährlich darf nicht überschritten werden.
- Die ersten zwei Jahre sind tilgungsfrei. Danach beträgt die Tilgung 1 v. H. jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen. Beim Zweiterwerb von Wohnraum in neuwertigen oder annähernd neuwertigen Gebäuden beträgt die Tilgung 1 v. H., in den übrigen Fällen 2 v. H. jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen.
- Es wird ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 2 v. H. erhoben; dieser ist in den ersten zwei Jahren halbjährlich mit je 0,5 v. H. des Darlehensnennbetrages zu entrichten.
- Haushalte mit Kindern erhalten einen Zuschuss in Höhe von 7.500 Euro je Kind im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes; das Gleiche gilt, wenn die Geburt eines Kindes oder mehrerer Kinder aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Förderentscheidung zu erwarten ist.
- Die Eigenleistung soll mindestens 25 v. H. der Gesamtkosten betragen. Eine Eigenleistung von mindestens 15 v. H. der Gesamtkosten muss durch Bereitstellung eigener Geldmittel oder eines aus eigenen Mitteln erworbenen oder unentgeltlich überlassenen Grundstücks erbracht werden. Insbesondere bei der Förderung von Haushalten mit drei oder mehr Kindern kann die Bewilligungsstelle eine geringere Eigenleistung zulassen, jedoch nicht weniger als 15 v. H.
- Das Darlehen kann zusammen mit einem Darlehen einer Hausbank aus dem Wohneigentumsprogramm der KfW oder einem Darlehen des Bayerischen Zinsverbilligungsprogramms in Anspruch genommen werden.
- Eine Kombination von Darlehen aus dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm und dem Wohneigentumsprogramm der KfW ist nicht möglich.
Kontakt zur Antragstelle:
zuständige Landratsämter und kreisfreie Städte
Kontakt zum Fördergeber:
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen,
Bau und Verkehr
Franz-Josef-Strauß-Ring 4
80539 München
Telefon: 089/2192-02
Fax: 089/2192-13350
E-Mail-Adresse: poststelle@stmb.bayern.de
Internet: www.wohnen.bayern.de
Weitere Informationen:
Förderrichtlinie
Erläuterungen
Antragsformular
KfW-Förderung
BAFA-Förderung
Dieses Programm umfasst folgende Förderbereiche:
Photovoltaik | Solarthermie für Warmwasser | Solarthermie für Heizung & Warmwasser | Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung | Holzpelletheizung mit Brennwerttechnik | Hackschnitzel-Heizung | Scheitholzheizung | Strom-Wärmepumpe | Pflanzenöl-BHKW