Förderprogramm: KfW - Klimafreundlicher Neubau – Kommunen (498, 499) (Förderkredit)

Was wird gefördert?

  • Gefördert werden der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes fallen und die Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt "Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude" (TMA) beziehungsweise "Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude" (TMA) erfüllen.
  • Die Gebäude und Wohneinheiten sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.
  • Folgende Stufen werden gefördert:
    • Produktnummer 498: Wohngebäude: Klimafreundliches Wohngebäude und Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG
    • Produktnummer 499: Nichtwohngebäude: Klimafreundliches Nichtwohngebäude und Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG.
  • Die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude/Klimafreundliches Nichtwohngebäude wird erreicht, wenn ein Effizienzhaus 40/Effizienzgebäude 40 die Anforderungen an die Treibhausgas-Emissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohngebäuden des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS" (QNG-PLUS) erreicht.
  • Die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG/Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus 40/Effizienzgebäude 40 ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des "QNG-PLUS" oder "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PREMIUM" (QNG-PREMIUM) bestätigt.
Förderfähig sind die gesamten Bauwerkskosten, Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse oder Nachhaltigkeitszertifizierung und Eigenleistungen.

FördermittelCheck: Förderung finden

Prüfen Sie, welche Fördermittel es für Ihre Maßnahme gibt. Alle Zuschüsse und Kredite von Bund, Ländern, Kommunen und Versorgern:

Förderung: Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:

  • Kommunale Gebietskörperschaften
  • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Zweckverbände, die wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können.

Beschreibung des Förderprogramms:

Die Förderung erfolgt im Rahmen der folgenden Höchstgrenzen in Form eines Investitionszuschusses.

  • Wohngebäude (498):
    • Klimafreundliches Wohngebäude
      • maximal förderfähige Kosten 100.000 Euro pro Wohneinheit
      • Zuschusssatz 5,0 Prozent, maximal 5.000 Euro pro Wohneinheit
    • Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG
      • maximal förderfähige Kosten 150.000 Euro pro Wohneinheit
      • Zuschusssatz 12,5 Prozent, maximal 18.750 Euro pro Wohneinheit
      • Bei Wohngebäuden ist die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten die Anzahl der neu errichteten Wohneinheiten. Beim Ersterwerb von neu errichteten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag.
  • Nichtwohngebäude (499):
    • Klimafreundliches Nichtwohngebäude
      • maximal förderfähige Kosten 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben
      • Zuschusssatz 5,0 Prozent, maximal 500.000 Euro
    • Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG
      • maximal förderfähige Kosten 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben
      • Zuschusssatz 12,5 Prozent, maximal 1.875.000 Euro
      • Bei Nichtwohngebäuden ist die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten die neu errichtete Nettogrundfläche.
    Kumulierung:
    • Die Kombination einer Förderung aus diesem Produkt mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zulagen oder Zuschüssen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.
    • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung aus diesem Produkt und einer Förderung nach der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.
    • Die gleichzeitige Inanspruchnahme mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für ein und dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.

    Kontakt zur Antragstelle:

    Ihr Kreditinstitut

    Kontakt zum Fördergeber:

    KfW
    Palmengartenstraße 5-9
    60325 Frankfurt am Main
    Informationszentrum werktags 8:00-18:00
    Telefon: 069/7431-0, 0800 5 39 90 02
    Fax: 069/7431-9500
    E-Mail-Adresse: info@kfw.de
    Internet: www.kfw.de

    Weitere Informationen:

    Förderrichtlinie
    Erläuterungen
    KfW-Förderung
    BAFA-Förderung

    Dieses Programm umfasst folgende Förderbereiche:

    Fernwärme | Strom-Wärmepumpe | Energieeffizienter Neubau | Wärmepumpen | Fernwärme

    Übersicht über alle Förderprogramme

Energie sparen. Kosten senken. Klima schützen.

Wir zeigen wie: Erhalten Sie die besten Tipps und News jeden Monat neu in Ihren Posteingang!