Das Gebäudemodernisierungsgesetz gibt bestimmte Regeln vor
Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die frühere Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, ist entfallen. Eigentümer*innen können die Heizungsart grundsätzlich selbst wählen – zum Beispiel Wärmepumpe, (Fern- oder Nahwärme), Stromdirektheizung, Biomasse-, Hybrid-, Gas- oder Ölheizung. Für Gas- und Ölheizungen gelten jedoch ergänzende Anforderungen, darunter ab 2029 schrittweise steigende Anteile biogener Brennstoffe oder Wasserstoff.
Bestehende Heizungen dürfen grundsätzlich weiterbetrieben und repariert werden. Vor einem Austausch sollten Eigentümer*innen die Anforderungen für ihr Gebäude, den Standort und die geplante Heizungsart prüfen. Rechtliche Zulässigkeit, technische Eignung und Förderfähigkeit sind dabei getrennt zu betrachten. Die BEG-Förderung gilt derzeit grundsätzlich für erneuerbare Heizungen in bestehenden Wohngebäuden.
Heizoptionen laut Novellierung im Überblick
- Wärme- oder Gebäudenetz
- Wärmepumpe
- Stromdirektheizung
- Biomasseheizung
- Hybridheizung
- Gas- oder Ölheizung unter ergänzenden Anforderungen
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