Förderprogramm: BAFA - Bundesförderung für effiziente Gebäude - Anlagen zur Wärmeerzeugung (BEG EM) (Zuschuss)

Was wird gefördert?

Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern, von Anlagen zur Heizungsunterstützung und der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, das erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 25 Prozent einbindet. Förderfähige Maßnahmen sind:

  • Solarkollektoranlagen
  • Biomasseheizungen
  • Wärmepumpen
  • Stationäre Brennstoffzellenheizungen (Betrieb nur mit grünem Wasserstoff oder Biomethan)
  • Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbaren Energien
  • Erneuerbare Energien-Hybridheizungen (EE-Hybride)
  • Gebäudenetze und Anschluss an eine Gebäude- oder Wärmenetz
  • Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien.
Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).

FördermittelCheck: Förderung finden

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Förderung: Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften.
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen, Pächter*innen oder Mieter*innen des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Beschreibung des Förderprogramms:

Die aufgeführten Wärmeerzeuger werden mit folgendem Fördersatz gefördert:

  • Solarthermieanlagen mit 25 Prozent
  • Biomasseheizungen mit 10 Prozent (bei besonders emissionsarmen Biomasseanlagen erhöht sich der Zuschuss um 5 Prozent)
  • Wärmepumpen mit 25 Prozent (für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird). Es wird ein Bonus von 5 Prozentpunkten für Wärmepumpen gewährt, wenn ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird (nicht kumulierbar mit Bonus für Wärmequellen)
  • Stationäre Brennstoffzellenheizungen mit 25 Prozent
  • Erneuerbare Energien-Hybridheizungen (EE-Hybride) mit Einbindung einer Biomasseheizung mit 20 Prozent (bei besonders emissionsarmen Biomasseanlagen erhöht sich der Zuschuss um 5 Prozent und ohne Einbindung einer Biomasseheizung mit 25 Prozent)
  • Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen
    • wenn keine Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird mit 30 Prozent
    • wenn Biomasse als Brennstoff für die Spitzenlast eingesetzt wird (maximal 25 Prozent Wärmeenergie aus Biomasse) mit 25 Prozent
    • wenn auch Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird (maximal 75 Prozent Wärmeenergie aus Biomasse) mit 20 Prozent
  • Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz mit 25 Prozent.
  • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 2.000 Euro (brutto).
  • Zusätzlich kann beim Austausch (Ersetzen und fachgerechter Entsorgung) einer betriebsfähigen Öl-, Gasetagen-, Gaszentral-, Kohle- oder Nachtspeicherheizungsanlage ein Bonus in Höhe von 10 Prozentpunkten gewährt werden. Gasheizungen müssen für den Heizungs-Tausch-Bonus ein Mindestalter von 20 Jahren aufweisen (Ausnahme: Gasetagenheizungen). Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden. Folgende Anlagen zur Wärmeerzeugung erhalten den Bonus:
    • Biomasseheizung
    • Wärmepumpe
    • EE-Hybridheizung
    • Innovative Heizanlagen auf EE-Basis
    • Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
Kumulierung:
  • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
  • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach der Richtlinie und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.
  • Eine gleichzeitige Inanspruchnahme mit der Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, KWKAusVO) ist nach Maßgabe des KWKG bzw. der KWKAusVO möglich, in diesen Fällen wird im Rahmen einer Beantragung einer Förderung nach dem KWKG bzw. der KWKAusVO eine Erklärung über die bereits erhaltene investive Förderung abzugeben sein.
  • Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen. Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinenAntrag auf steuerliche Förderung zu stellen. Bei Durchführung mehrerer unterschiedlicher Maßnahmen kann jedoch eine Förderung nach dieser Richtlinie für einzelne Maßnahmen mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung für einzelne andere Maßnahmen kombiniert werden.

Kontakt zur Antragstelle:

siehe Fördergeber

Kontakt zum Fördergeber:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
AS 1
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Telefon: 06196/908-1625
Fax: 06196/908-1800
E-Mail-Adresse: beg@bafa.bund.de
Internet: www.bafa.de

Weitere Informationen:

Förderrichtlinie
Erläuterungen
Antragsformular
KfW-Förderung
BAFA-Förderung

Dieses Programm umfasst folgende Förderbereiche:

Einbau Solarthermieanlage | Thermosolaranlage für Heizung und Warmwasser | Erneuerbare Energien Hybridheizung | Biomassenheizung (Holzpellets, Hackschnitzeln, Scheitholz) | Wärmepumpe | Nahwärme / Fernwärme | Brennstoffzellen-Heizung

Übersicht über alle Förderprogramme

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