„Ein gutes Angebot beugt Ärger vor“ – Gastkommentar der Verbraucherzentrale zu Handwerkerangeboten

Es regnet rein. Die Heizung ist defekt. Das Haus muss renoviert werden. Jetzt ist Hilfe von Handwerkern gefragt. Um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden, sind klare vertragliche Regelungen im Vorfeld wichtig, rät Rechtsanwalt Arne Schültge von der Verbraucherzentrale Bremen.

Arne Schültge von der Vebraucherzentrale

Wenn ein Hauseigentümer einen Handwerker beauftragt, dann bittet er ihn meist zuerst um einen Kostenvoranschlag oder ein Angebot. Der Handwerker erstellt darin ein Leistungsverzeichnis und berechnet den zu zahlenden Lohn. Der Hauseigentümer erteilt den Auftrag und schon kann es losgehen. Über die rechtlichen Rahmenbedingungen machen sich private Auftraggeber oft wenig Gedanken. In einer vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) bei forsa in Auftrag gegebenen Befragung unter Verbrauchern, die ihre Häuser in den vergangenen Jahren energetisch sanieren ließen, gaben nur 42 Prozent der Befragten an, überhaupt einen konkreten Vertrag mit Leistungsbeschreibung geschlossen zu haben. Klare vertragliche Regelungen, vor allem zum Inhalt der zu erbringenden Leistungen, sind jedoch wichtig. Schnell entstehen sonst ärgerliche Streitigkeiten oder unerwartete Zusatzkosten.

Regelungen des BGB sind bindend

Werden keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen, gelten immer die Regelungen des BGB, insbesondere die §§ 631 ff. BGB zum Werkvertrag. Hier sind bereits ausgewogene grundsätzliche Regelungen enthalten, die auch den Verbraucher, hier also den Auftraggeber, vor größeren Risiken schützen. Wichtig ist hier die so genannte Vorleistungspflicht des Unternehmers: Dem Handwerker steht sein Lohn erst zu, nachdem er seine Arbeit vertragsgerecht erledigt hat. Auch wenn der Unternehmer hohe Kosten für die Materialbeschaffung hat, steht ihm vor Ausführung der Arbeiten kein Anspruch auf einen Vorschuss zu.

Schaut man sich Handwerkerangebote genauer an, entdeckt man häufig rechtliche Regelungen, etwa zu Mängelansprüchen, zur Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder der so genannten Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Gerade bei kleineren Handwerksbetrieben sind diese Regelungen oft wenig ausgereift, widersprüchlich oder sie sind so formuliert, dass sie unzulässig sind.

Die VOB/B enthalten zwar speziell auf Bauleistungen zugeschnittene Regelungen, es handelt sich jedoch um AGB, die für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge an Unternehmer geschaffen wurden – für Verbraucher sind sie nicht geeignet. Entsprechend enthält der Text der VOB/B inzwischen einen ausdrücklichen Hinweis, dass diese nicht für die Verwendung gegenüber Verbrauchern empfohlen werden. Rechtsprechung und Gesetzgeber haben klar gestellt, dass viele der in der VOB/B enthaltenen Klauseln bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern unzulässig sind.

Häufigster Streitpunkt: der Preis

Worauf sollte der Verbraucher also achten? Zumindest bei kleineren Aufträgen sind besondere rechtliche Klauseln selten notwendig. Wichtiger ist, dass die Vertragspartner vor der Ausführung genau klären und vertraglich festhalten, welche Leistungen zu welchen Bedingungen erbracht werden sollen. So lässt sich später Streit um die Höhe des Lohns oder die Art der Ausführung vermeiden.

Besonders um den Preis wird oft gestritten – die höchste Sicherheit erzielt man, wenn man einen verbindlichen Pauschalpreis für die Leistungen vereinbart. Dieser sollte mit einer funktionalen Beschreibung der Leistung kombiniert werden. Bei umfangreicheren Arbeiten oder bei der Koordinierung mehrerer Handwerker ist es zudem sinnvoll, verbindliche Fristen zu vereinbaren, innerhalb derer die Arbeiten erbracht werden müssen.

Redaktionstipp: Wie sieht ein gutes Handwerkerangebot aus? Vergleichen Sie Ihr Handwerkerangebot mit dem Musterangebot.

Autorin: Theresa Rauch

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