Handwerkerangebot: Unterschiede zwischen Kostenvoranschlag und Angebot

Ein schriftliches Angebot ist aus Verbrauchersicht besser als ein Kostenvoranschlag. Warum? Ein Angebot ist verbindlich. Unsere Übersicht zeigt Ihnen die wichtigsten Unterschiede zwischen Angebot und Kostenvoranschlag.

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Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick

Kostenvoranschlag §§ 650 und 632 Absatz 3 BGBAngebot, §§ 145 bis 150 BGB
InhaltFachmännische Schätzung der vorgesehenen Arbeitsschritte, Material- und Zeitaufwand. Detaillierte Auflistung aller Posten mit Mengen- und Preisangeben inklusive Gesamtbetrag.Entweder: Nennung eines Gesamtbetrags ohne einzelne Arbeitsschritte oder Materialkosten. Oder: Arbeitsschritte und Materialangeben werden zwar aufgelistet, aber nur mit einem Gesamtpreis beziffert.
VerbindlichkeitIm Regelfall unverbindlich. Der „garantierte“ Kostenvoranschlag ist verbindlich. Auf dem Kostenvoranschlag sollte ausgewiesen sein, um welchen der beiden Fälle es sich handelt.Ein schriftliches Angebot ist im Regelfall verbindlich. Ein mündliches Angebot ist nur zum Zeitpunkt der Abgabe verbindlich. Wir empfehlen Ihnen, sich immer ein schriftliches, verbindliches Angebot erstellen zu lassen.
KostenNormalerweise kostenlos. Ist die Erstellung mit großem Aufwand verbunden, kann der Handwerker eine Vergütung des Kostenvoranschlags für den Fall verlangen, dass der Auftrag nicht erteilt wird. Dies gilt jedoch nur nach vorheriger Absprache.Normalerweise kostenlos. Ist die Erstellung mit großem Aufwand verbunden, kann der Handwerker eine Vergütung des Angebots für den Fall verlangen, dass der Auftrag nicht erteilt wird. Dies gilt jedoch nur nach vorheriger Absprache.
GültigkeitDer Handwerker legt die Geltungsdauer des Kostenvoranschlags fest. Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag ist eine Bindungsfrist nicht notwendig, bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag sollte sie explizit vermerkt sein.Der Handwerker legt fest, wie lange das Angebot gültig ist. Üblich sind Zeiträume zwischen ein und zwei Monaten.

Autorin: Theresa Rauch

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